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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_361/2015
Urteil vom 22. April 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug, Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung; Massnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 12. März 2015.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zug sprach den Beschwerdeführer am 12. März 2015 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 13. März 2014 des Betrugs und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn dafür sowie für weitere rechtskräftige Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, als Zusatzstrafe zu einer Verurteilung aus dem Jahre 2012 und unter Anrechnung von 46 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.--, ebenfalls als Zusatzstrafe zur früheren Verurteilung, und zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Das Gericht ordnete eine ambulante Behandlung psychischer Störungen gemäss Art. 63 StGB an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Privatklägerin mit Fr. 2'180.75 zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei von den Vorwürfen des Betrugs und der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Die Freiheitsstrafe sei auf 16 Monate herabzusetzen und zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. Eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen.
2.
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 IV 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig. Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, kann darauf nicht eingetreten werden.
3.
Als Betrug wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe bei der Privatklägerin telefonisch 125 Kreditkartenetuis bestellt. Dabei sei er nicht unter seinem Namen als Privatperson, sondern als Mitarbeiter eines zahlungsfähigen Unternehmens aufgetreten. Nach erfolgter Lieferung blieb die Bezahlung der Rechnung über Fr. 2'180.75 aus (vgl. angefochtenes Urteil S. 7/8 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer bestreitet, sich als Mitarbeiter eines Unternehmens ausgegeben zu haben. Er habe der Privatklägerin nur erzählt, woher er wisse, dass sie die entsprechenden Etuis im Sortiment habe (vgl. Beschwerde S. 2). Dem hält die Vorinstanz nebst anderen Indizien entgegen, dass sowohl die Auftragsbestätigung als auch die Rechnung der Privatklägerin auf das Unternehmen lauten und dass eine Mitarbeiterin der Privatklägerin als Auskunftsperson glaubhaft zu Protokoll gab, der Anrufer habe gesagt, er arbeite für das Unternehmen (vgl. Urteil S. 8 E. 1.4). Aus welchem Grund die Vorinstanz nicht auf diese Umstände hätte abstellen dürfen, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, woraus sich ergeben könnte, dass er gar nicht mit einer Mitarbeiterin, sondern mit einem Mann gesprochen habe.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Etuis im Auftrag eines Motorrad Clubs bestellt, der sie auch hätte bezahlen müssen. Es wäre ihm aber im Zeitpunkt der Bestellung ohne Weiteres möglich gewesen, den Rechnungsbetrag selber vorzuleisten (vgl. Beschwerde S. 2). Demgegenüber stellt die Vorinstanz fest, dass er zu jenem Zeitpunkt zur Zahlung offensichtlich nicht fähig gewesen wäre, da er weder Einkommen noch Vermögen hatte, und dass er deshalb auch nicht ernsthaft den Willen gehabt haben könne, die Rechnung sofort mit eigenem Geld zu bezahlen (vgl. Urteil S. 8 E. 1.6). Woraus sich ergeben sollte, dass er eine Arbeitsstelle und etwas gespart hatte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
In Bezug auf die Frage der Arglist bzw. der sogenannten Opfermitverantwortung kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 10 E. 2.2). Da der Beschwerdeführer den Eindruck zu erwecken vermochte, er sei ein Aussendienstmitarbeiter der vermeintlichen Bestellerin, musste der Privatklägerin die Liefer- und Rechnungsadresse nicht auffallen, und da es um einen verhältnismässig geringen Betrag ging, kann ihr auch nicht zur Last gelegt werden, nähere Abklärungen unterlassen zu haben. Unter den gegebenen Umständen ist die Verurteilung wegen Betrugs nicht zu beanstanden.
4.
Als Verletzung der Verkehrsregeln wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, ein Rotlicht missachtet zu haben (angefochtenes Urteil S. 11 E. 1.2). Die Vorinstanz stützt sich dabei auf einen Polizisten und die Aussagen des Beifahrers im Auto des Beschwerdeführers (Urteil S. 12 E. 1.3). Dass diese Beweiswürdigung willkürlich wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar, zumal er insbesondere die Aussage des Beifahrers nicht zu entkräften vermag (vgl. Beschwerde S. 2).
5.
Den Antrag auf Strafreduktion begründet der Beschwerdeführer nur damit, dass es in den oben in E. 3 und 4 behandelten Punkten zu Freisprüchen kommen müsse (Beschwerde S. 2/3). Da es nach dem Gesagten indessen bei den Schuldsprüchen bleibt, wird die Beschwerde in Bezug auf die Strafzumessung gegenstandslos.
6.
In Bezug auf die ambulante Behandlung und den Aufschub der Freiheitsstrafe kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 15-17 E. 3 und 4).
Der Beschwerdeführer macht geltend, im eingeholten Gutachten werde "klar empfohlen", dass eine Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Therapie aufzuschieben sei (vgl. Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz stellt demgegenüber fest, aus dem Gutachten ergebe sich nicht, dass sich ein Aufschub aus Gründen der Heilbezahlung aufdrängen müsste; und auch aus einem aktuellen Therapieverlaufsbericht des Forensischen Instituts Zentralschweiz vom 22. Januar 2015 folge nicht, dass die Erfolgsaussichten der laufenden ambulanten Therapie durch den Strafvollzug zunichte gemacht würden (Urteil S. 16). Inwieweit die Schlussfolgerungen des Gutachtens und des Therapieberichts falsch wären, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Folglich bedarf es weder eines neues Gutachtens, noch verletzt die Verweigerung des Strafaufschubs das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG.
7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er befindet sich in der Strafanstalt A.________. Analog zum Urteil 6B_649/2014 vom 8. Juli 2014 ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn