BGer 6B_281/2015
 
BGer 6B_281/2015 vom 22.04.2015
{T 0/2}
6B_281/2015
 
Urteil vom 22. April 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Januar 2015.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 22. Januar 2015 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 16. April 2013 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.--, mit aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde vorab ein Begehren oder mit anderen Worten einen Antrag zu enthalten. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1).
Nebst zwei superprovisorischen stellt der Beschwerdeführer acht "normale" Anträge (Beschwerde S. 2/3). Die Anträge I bis III betreffen indessen nur das bundesgerichtliche Verfahren und die Anträge V bis VIII die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im vorliegenden Zusammenhang interessiert nur Antrag IV.
Unter IV betragt der Beschwerdeführer die Aufhebung bzw. eventualiter die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ergänzend verlangt er in Antrag IV, das Bundesgericht solle soweit wie möglich selber entscheiden und eventualiter die nicht selber zu entscheidenden Teile mit Anweisungen/Anordnungen an die geeigneten Vorinstanzen zur Neuentscheidung zurückweisen (Beschwerde S. 3). Daraus folgt nicht, welche Punkte des angefochtenen Entscheids der Beschwerdeführer anfechten und welche Abänderungen er beantragen will.
Dies folgt auch nicht aus der Begründung, die der Beschwerdeführer zum Antrag IV abgibt. Er gliedert seine Erörterungen in drei Ziffern (vgl. Beschwerde S. 11/12). Unter Ziffer 1 macht er geltend, die Sache sei nicht entscheidungsreif, weil ihm elementare Verteidigungsrechte verweigert worden seien. Unter Ziffer 2 rügt er, der massgebende Sachverhalt sei falsch festgestellt worden. Und unter Ziffer 3 kommt er zum lakonischen Schluss, "deshalb" sei Antrag IV "zu gewähren". Was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde erreichen will, ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen.
Im Übrigen reichen auch die materiellen Ausführungen nicht aus, um eine Beschwerde vor Bundesgericht zu begründen. So macht der Beschwerdeführer z.B. zu Antrag IV unter Ziff. 2a geltend, aufgrund von Protokollfehlern habe das Gericht "unzulässige Annahmen ... betreffend Geschwindigkeit des Beschuldigten" getroffen (Beschwerde S. 12). Woraus sich ergeben soll, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seiner Ansicht nach offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein sollen, sagt der Beschwerdeführer jedoch nicht.
Da die Beschwerde selbst bei grosszügiger Betrachtungsweise kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn