BGer 4D_8/2015
 
BGer 4D_8/2015 vom 21.04.2015
{T 0/2}
4D_8/2015
 
Urteil vom 21. April 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hirschi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 18. November 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
B.________ (Beschwerdegegner) leistete ab September 2010 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) temporäre Arbeitseinsätze als Lastwagenfahrer für die A.________ GmbH bzw. deren Firmenkunden und für Firmenkunden der mit der A.________ GmbH zusammen arbeitenden C.________ AG. Der Geschäftsführer der A.________ GmbH teilte B.________ jeweils mit, wo und wann er sich einzufinden habe, um die Lastwagenfahrten auszuführen. B.________ liess der A.________ GmbH jeweils Ende Monat eine Aufstellung der erbrachten Arbeitsstunden zukommen, die von der A.________ GmbH entsprechend dem vereinbarten Stundenansatz von Fr. 30.-- zu vergüten waren.
 
B.
Am 30. April 2013 beantragte B.________ dem Arbeitsgericht Bremgarten, die A.________ GmbH sei zur Zahlung von Fr. 13'293.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 3. November 2012 zu verpflichten. Am 18. November 2013 hiess das Arbeitsgericht die Klage gut.
 
C.
Die A.________ GmbH beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, es seien die Ziffern 1 und 2 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten setzt die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG einen Streitwert von Fr. 15'000.-- voraus. Dieser wird vorliegend nicht erreicht. Demnach ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). Deren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, vorbehalten allerdings, dass rechtsgenügend begründete Verfassungsrügen erhoben werden (Erwägung 1.2).
1.2. Einziger Beschwerdegrund der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet wird (BGE 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
 
2.
Die Beschwerdeführerin rügt "eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 9 BV i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. b und 56 ZPO) " sowie die Verletzung des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV).
2.1. Sie rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung, ob das Verhältnis der Parteien als Auftrag oder Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei, die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt.
2.2. Das Bundesgericht hat im Jahr 2012 in einem publizierten Entscheid festgehalten, dass Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit der Parteien, Noven vorzubringen, abschliessend regelt, und demnach im Berufungsverfahren eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime im erstinstanzlichen Verfahren Noven bis zur Urteilsberatung vorgetragen werden können, ausgeschlossen ist (BGE 138 III 625 E. 2.1 und 2.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass.
2.3. Die Beschwerdeführerin zeigt sodann auch keine willkürliche Anwendung von Art. 317 ZPO auf, indem sie geltend macht, die Noven hätten trotz zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung nicht vorgebracht werden können. Die Novenschranke gemäss Art. 317 ZPO gilt unabhängig vom Umstand, ob sich eine Partei erstinstanzlich von einem Rechtsanwalt vertreten liess oder nicht. Denn auch im letzteren Fall hat die novenwillige Partei das Nichtvorbringen vor erster Instanz sich selber zuzuschreiben (siehe Reetz/Hilber, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 63 zu Art. 317 ZPO).
2.4. Schliesslich verfehlt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen, wenn sie ohne nähere Darlegung der Vorinstanz vorwirft, die Klagebeilage 5 nicht berücksichtigt zu haben, aber nicht mit Aktenhinweisen belegt, die entsprechenden Behauptungen schon vor der Vorinstanz vorgebracht zu haben. Auch in diesem Zusammenhang erhebt sie keine hinlängliche Willkürrüge.
 
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz