BGer 6B_186/2015
 
BGer 6B_186/2015 vom 20.04.2015
{T 0/2}
6B_186/2015
 
Urteil vom 20. April 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. November 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2015 eine Frist angesetzt, um dem Bundesgericht spätestens am 10. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Auf sein Gesuch hin wurde ihm mit Verfügung vom 13. März 2015 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 7. April 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn