BGer 2C_312/2015
 
BGer 2C_312/2015 vom 20.04.2015
{T 0/2}
2C_312/2015
 
Urteil vom 20. April 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 4. März 2015.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
2.2. Das Verwaltungsgericht schildert umfassend die rechtlichen Voraussetzungen eines Zurückkommens auf einen rechtskräftigen negativen ausländerrechtlichen Bewilligungsentscheid (Anpassung, Wiedererwägung; E. 2.1), um alsdann darzulegen, dass es mit seinem (vom Bundesgericht bestätigten) ersten Urteil vom 1. November 2013 die persönliche Situation der Beschwerdeführerin umfassend geprüft und namentlich erkannt habe, dass die von Kindern in Aussicht gestellte finanzielle Hilfestellung nicht geeignet sei, die Sozialhilfeabhängigkeit nachhaltig zu vermeiden (s. nebst E. 2.2 des angefochtenen Urteils auch E. 5.5 des bundesgerichtlichen Urteils 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten - unter dem Aspekt Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG - allenfalls nach rechtskräftiger Gesuchsabweisung aufgetretene neue gewichtige gesundheitliche Probleme zu einer neuen Beurteilung Anlass geben; ob dies allerdings auch für eine gesundheitliche Reaktion auf den Wegweisungsentscheid gelten könnte, bezweifelt es und lässt die Frage offen (E. 2.3), kommt es doch ohnehin zum Schluss, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in keiner Weise belegt würden und überdies eine medizinische Behandlung in der Schweiz nicht als unabdingbar für die Abwendung eines ernsthaften Gesundheitsschadens erschiene (E. 3.3).
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es kann damit offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin formell die Wiedererwägung einer Anspruchsbewilligung (gestützt auf Art. 43 AuG) beantragt oder bloss um eine Bewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ersucht hat, in welch letzterem Fall die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ohnehin unzulässig wäre (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller