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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_312/2015
Urteil vom 20. April 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 4. März 2015.
Erwägungen:
1.
Die 1959 geborene kosovarische Staatsangehörige A.B.________ ersuchte 1999 für sich und ihre vier (zwischen 1981 und 1989 geborenen) Kinder aus der 1995 geschiedenen Ehe mit ihrem Landsmann C.B.________ vergeblich um Asyl. Dieser hatte 1995 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau geheiratet und war 1996 im Familiennachzug zu dieser eingereist; auch diese Ehe wurde 2001 geschieden und C.B.________ heiratete am 14. Januar 2002 erneut A.B.________. Im Oktober 2002 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Ende 2003 reiste A.B.________ mit den zwei damals noch minderjährigen Kindern zu C.B.________ ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 5. Oktober 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.B.________ wegen (auch nach Verwarnung fortdauernden) massiven Sozialhilfebezugs ab; zugleich verfügte es die Wegweisung. Rechtsmittel blieben erfolglos; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 1. November 2013 den entsprechenden Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesgericht wies die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 als offensichtlich unbegründet ab.
Nachdem ihr das bundesgerichtliche Urteil am 22. Juli 2014 eröffnet worden war, stellte A.B.________ am 14. August 2014 umgehend ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen, welches das Migrationsamt des Kantons Zürich am 27. August 2014 abwies; den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion ab; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. März 2015 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. April 2015 beantragt A.B.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, ihren Fall als Härtefall zu qualifizieren und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Innert ihr hierfür angesetzter Frist hat sie das angefochtene Urteil nachgereicht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
2.2. Das Verwaltungsgericht schildert umfassend die rechtlichen Voraussetzungen eines Zurückkommens auf einen rechtskräftigen negativen ausländerrechtlichen Bewilligungsentscheid (Anpassung, Wiedererwägung; E. 2.1), um alsdann darzulegen, dass es mit seinem (vom Bundesgericht bestätigten) ersten Urteil vom 1. November 2013 die persönliche Situation der Beschwerdeführerin umfassend geprüft und namentlich erkannt habe, dass die von Kindern in Aussicht gestellte finanzielle Hilfestellung nicht geeignet sei, die Sozialhilfeabhängigkeit nachhaltig zu vermeiden (s. nebst E. 2.2 des angefochtenen Urteils auch E. 5.5 des bundesgerichtlichen Urteils 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten - unter dem Aspekt Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG - allenfalls nach rechtskräftiger Gesuchsabweisung aufgetretene neue gewichtige gesundheitliche Probleme zu einer neuen Beurteilung Anlass geben; ob dies allerdings auch für eine gesundheitliche Reaktion auf den Wegweisungsentscheid gelten könnte, bezweifelt es und lässt die Frage offen (E. 2.3), kommt es doch ohnehin zum Schluss, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in keiner Weise belegt würden und überdies eine medizinische Behandlung in der Schweiz nicht als unabdingbar für die Abwendung eines ernsthaften Gesundheitsschadens erschiene (E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, wie schon im ursprünglichen, rechtskräftig entschiedenen Verfahren, eine angebliche Stabilisierung der finanziellen Situation zu behaupten, und zudem ihre angeschlagene Gesundheit zu beklagen. Sie geht auch nicht ansatzweise auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Besonderheiten eines Wiedererwägungsverfahrens und den sich daraus für den vorliegenden Fall ergebenden Konsequenzen ein; ebenso wenig zeigt sie auf, dass sie - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil - ihre gesundheitlichen Probleme und deren Folgen in ausländerrechtlicher Hinsicht dort substanziiert hätte.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es kann damit offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin formell die Wiedererwägung einer Anspruchsbewilligung (gestützt auf Art. 43 AuG) beantragt oder bloss um eine Bewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ersucht hat, in welch letzterem Fall die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ohnehin unzulässig wäre (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller