BGer 2C_261/2015
 
BGer 2C_261/2015 vom 20.04.2015
{T 0/2}
2C_261/2015
 
Verfügung vom 20. April 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 23. Februar 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 25. März 2015 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2015 betreffend Schadenersatzforderung gegen FINMA (Staatshaftung),
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. April 2015, womit er erklärt, "diese Klage umfassend" zurückzuziehen,
 
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle gen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG),
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller