BGer 4A_17/2015 |
BGer 4A_17/2015 vom 17.04.2015 |
{T 0/2}
|
4A_17/2015
|
Verfügung vom 17. April 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Huguenin.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Castelberg,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
B.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Haftpflicht,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 16. Februar 2015.
|
In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Februar 2015 mit Rechtsschrift vom 19. März 2015 beim Bundesgericht anfocht;
|
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. April 2015 unter Hinweis auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich beantragte, das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben;
|
dass unter diesen Umständen das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
|
dass unter Ziffer 6 des Vergleichs vereinbart wurde, dass sämtliche Anwaltskosten über alle Instanzen wettgeschlagen und sämtliche Gerichtskosten hälftig geteilt werden;
|
dass damit die reduzierten Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 66 Abs. 2 BGG) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
|
verfügt die Präsidentin: |
1. |
Das Verfahren 4A_17/2015 wird zufolge Vergleichs abgeschrieben.
|
2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
|
3. |
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
|
4. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 17. April 2015
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Kiss
|
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
|