BGer 2C_869/2014
 
BGer 2C_869/2014 vom 13.04.2015
{T 0/2}
2C_869/2014
 
Verfügung vom 13. April 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 20. August 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 24. September 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2014 betreffend Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. April 2015, womit er die Beschwerde kommentar- und vorbehaltlos zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann,
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG),
 
verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Feller