BGer 8C_211/2015
 
BGer 8C_211/2015 vom 08.04.2015
8C_211/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 8. April 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Konsularische Direktion, Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe, für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. März 2015 (Übergabedatum) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2015,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der angefochtene Entscheid die Übernahme von Heimreisekosten des zwischenzeitig aus Thailand zurückgekehrten Beschwerdeführers und seiner Familie durch den Bund zum Gegenstand hat,
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Gesuchs über ausreichende Mittel verfügt, die es ihm erlaubt hätten, unter Verzicht auf lediglich Wünschbares die Heimreisekosten innert nützlicher Frist selber zu finanzieren, womit es bei der Gesuchseinreichung wie auch der effektiven Rückkehr an einer Anspruchsvoraussetzung nach Art. 11 Abs. 2 Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA) in Verbindung mit Art. 11 und 12 Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA), nämlich der finanziellen Bedürftigkeit, gefehlt habe,
dass es dem vom Beschwerdegegner aufgeworfenen Frage, ob, nachdem die Rückkehr zwischenzeitig bereits erfolgt ist, überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache bestehe, da Sozialhilfegelder nicht rückwirkend ausgerichtet würden, dergestalt nicht näher nachgehen musste,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einlässlich seinen Werdegang schildert,
dass er darüber hinaus zwar die vorinstanzliche Bedürftigkeitsbemessung kritisiert, ohne indessen dabei auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese rechtswidrig zu Stande gekommen sein soll,
dass bei allem Verständnis für die schwierige Lage des Beschwerdeführers und selbst in Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Laienbeschwerde vorliegt und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird, nicht von einer gültigen Beschwerdeschrift ausgegangen werden kann,
dass der Begründungsmangel offenkundig ist,
dass damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dabei dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Nachachtung von Art. 64 Abs. 1 BGG nicht stattgegeben werden kann,
dass indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel