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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_65/2015
Urteil vom 7. April 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien; Siegelung von Bankunterlagen,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Januar 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Salerno führt gegen jemanden ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei.
Am 2. September 2013 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Verfügung vom 23. September 2014 ordnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (im Folgenden: Bundesanwaltschaft) die Herausgabe von Unterlagen zu einem Konto der A.________ Ltd. bei einer Bank in Lugano an.
Am 30. September 2014 beantragte die A.________ Ltd. die Versiegelung der Kontounterlagen.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 trat die Bundesanwaltschaft auf das Siegelungsgesuch nicht ein.
Auf die von der A.________ Ltd. dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 15. Januar 2015 nicht ein. Es befand, die Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft sei nach Art. 80e IRSG (SR 351.1) nicht selbständig anfechtbar. Sie könne erst zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
B.
Die A.________ Ltd. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
C.
Das Bundesstrafgericht hat auf Bemerkungen verzichtet.
Die Bundesanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesamt für Justiz hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde zulässig: a. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind (Abs. 2).
Im vorliegenden Fall geht es weder um Auslieferungshaft noch um die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen. Nach der zutreffenden Ansicht der Bundesanwaltschaft und des Bundesamtes für Justiz stellt der vorinstanzliche Entscheid damit einen gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG nicht anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Schon aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ob ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG - der auch bei einem Zwischenentscheid gegeben sein muss (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen) - hätte angenommen werden können, kann dahingestellt bleiben.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri