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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_214/2015
Urteil vom 2. April 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügungen
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. und 3. Februar 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerden vom 12. März 2015 gegen die zwei Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2015 (Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung) und 3. Februar 2015 (Gewährung einer Fristerstreckung) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerden diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 2. Februar 2015, wonach der Beschwerdeführer mit Blick auf die von ihm getätigten Eingaben offenkundig in der Lage sei, sein Anliegen fundiert (samt Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, konkreten Rechtsbegehren und deren Begründung sowie unter Hinweis auf zu prüfende Rechtsnormen und Kreisschreiben) zu vertreten, wobei es im zu beurteilenden Rechtsstreit ohnehin um eine relativ einfache Frage gehe, welche keinen Beizug eines Rechtsvertreters erfordere,
dass in Bezug auf die Verfügung vom 3. Februar 2015 überdies weder dargelegt wird noch erkennbar ist, inwiefern die Voraussetzungen für den Weiterzug von Vor- oder Zwischenentscheiden (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG) gegeben sein sollten,
dass die Vorinstanz in der Hauptsache (Gesuch um Hörgeräteversorgung) noch keinen Entscheid gefällt hat, weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über materielle Fragen zu entscheiden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. April 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer