BGer 4A_15/2015
 
BGer 4A_15/2015 vom 02.04.2015
{T 0/2}
4A_15/2015
 
Urteil vom 2. April 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entschied des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 25. November 2014.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2001 Mieter einer vom Beschwerdegegner vermieteten 5.5-Zimmerwohnung an der Strasse U.________ in V.________ sind;
dass die Beschwerdeführer mit Klage vom 6. Oktober 2011 dem Kreisgericht St. Gallen diverse Anträge stellten, mit denen sie u.a. die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Vornahme diverser Verbesserungshandlungen am Mietobjekt sowie eine Herabsetzung des Mietzinses verlangten;
dass das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 3. Oktober 2013 die Klage teilweise guthiess;
dass die Beschwerdeführer dagegen am 22. Januar 2014 Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen erhoben, mit der sie die Aufhebung diverser Dispositivziffern des kreisgerichtlichen Entscheids sowie die Verurteilung des Beschwerdegegners zu weiteren Handlungen und Zahlungen verlangten;
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 25. November 2014 die Berufung abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Januar 2015 beantragten, es seien der Entscheid des Kantonsgerichts sowie die Ziffern 3 bis 6 und 9 bis 11 des erstinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen, zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
dass die Vorinstanz auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete;
dass der Beschwerdegegner am 3. Februar 2015 eine Beschwerdeantwort einreichte, mit der er die Abweisung der Beschwerde verlangt, soweit Eintreten;
dass die Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 eine Replik einreichten;
dass sodann am 28. Februar 2015 eine weitere Eingabe erfolgte, die aber unbeachtet bleiben muss, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1, Art. 113 BGG), des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass auf die Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit die teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird;
dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);
dass Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden müssen (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis), was auch gilt, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteil 4A_89/2014 vom 25. Februar 2014 mit Hinweisen);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. Januar 2015 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird;
dass auch aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend klar hervorgeht, in welchem Sinn die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid inhaltlich abgeändert haben wollen (vgl. BGE 134 III 235 E. 2 S. 236);
dass in der Beschwerdeschrift sodann darzutun ist, inwiefern das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.2 S. 490);
dass die Beschwerdeführer dieser Pflicht nicht nachkommen, indem sie zwar verschiedentlich die Verletzung allgemeiner Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) rügen, dabei jedoch nicht dartun, weshalb der angefochtene Entscheid für das Bundesgericht in sachverhaltlicher Hinsicht keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für einen reformatorischen Entscheid bilden soll;
dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) und mit summarischer Begründung erledigt wird;
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kosten- und entschädigungspflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG);
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird;
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).
3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Hurni