BGer 6B_279/2015
 
BGer 6B_279/2015 vom 01.04.2015
{T 0/2}
6B_279/2015
 
Urteil vom 1. April 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Gabriela Meister,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Beschimpfung, Tätlichkeiten, Drohung, Sachentziehung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 26. August 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in einer Beschwerde ans Bundesgericht unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser in den bemängelten Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Ausführungen, die sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid befassen, sind unzulässig.
5.2. Die meisten Ausführungen der weitschweifigen Beschwerde sind unzulässig (vgl. S. 3-31). Sie beziehen sich nicht auf den angefochtenen Entscheid, sondern behandeln nur ganz allgemein angeblich "fragwürdiges" Verhalten der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft sowie verschiedene "Falschaussagen", ohne dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen zu konkreten Erwägungen der Vorinstanz in Beziehung setzen würde. Aus derartigen Erörterungen kann sich von vornherein nicht ergeben, dass die Vorinstanz bei der Begründung des angefochtenen Entscheids in Willkür verfallen wäre oder sonst gegen das Recht verstossen hätte.
5.3. Mit der Verhandlung vor der Vorinstanz und deren Beweiswürdigung befasst sich die Beschwerde nur auf den Seiten 32-34. Indessen ergibt sich auch aus diesen Vorbringen nicht, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzen bzw. willkürlich sein könnte.
 
6.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn