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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_279/2015
Urteil vom 1. April 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Gabriela Meister,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Beschimpfung, Tätlichkeiten, Drohung, Sachentziehung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 26. August 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 26. August 2014 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Regionalgerichts Oberland wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten, Drohung und Sachentziehung, alles zum Nachteil einer früheren Partnerin begangen, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei freizusprechen.
2.
Eine mündliche Parteiverhandlung findet vor Bundesgericht nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 35) ist im vorliegenden Fall eine solche nicht notwendig.
3.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1). Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem Verfahren vor dem Regionalgericht befasst (Beschwerde S. 31 f.), können seine Ausführungen nicht gehört werden.
4.
Der Schuldspruch wegen Beschimpfung war im Berufungsverfahren nicht angefochten (angefochtenes Urteil S. 4 E. 4). Folglich kann sich das Bundesgericht damit nicht befassen.
5.
5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in einer Beschwerde ans Bundesgericht unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser in den bemängelten Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Ausführungen, die sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid befassen, sind unzulässig.
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.
5.2. Die meisten Ausführungen der weitschweifigen Beschwerde sind unzulässig (vgl. S. 3-31). Sie beziehen sich nicht auf den angefochtenen Entscheid, sondern behandeln nur ganz allgemein angeblich "fragwürdiges" Verhalten der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft sowie verschiedene "Falschaussagen", ohne dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen zu konkreten Erwägungen der Vorinstanz in Beziehung setzen würde. Aus derartigen Erörterungen kann sich von vornherein nicht ergeben, dass die Vorinstanz bei der Begründung des angefochtenen Entscheids in Willkür verfallen wäre oder sonst gegen das Recht verstossen hätte.
5.3. Mit der Verhandlung vor der Vorinstanz und deren Beweiswürdigung befasst sich die Beschwerde nur auf den Seiten 32-34. Indessen ergibt sich auch aus diesen Vorbringen nicht, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzen bzw. willkürlich sein könnte.
So macht der Beschwerdeführer z.B. geltend, die Klägerin habe einmal von einer "Eisenstange" gesprochen, was nicht den Tatsachen entsprochen habe. In diesem Zusammenhang sei es unterlassen worden, die entsprechende Vorhangstange als Beweisstück in den Akten an die Vorinstanz weiterzuleiten (Beschwerde S. 33). Die Vorinstanz hat indessen unter Hinweis auf ein "Muster" der Stange, welches ihr vorlag, festgestellt, dass es sich "selbstverständlich" nicht um eine "Eisenstange" handelt und dass die Klägerin den von der Polizei protokollierten Ausdruck "sicherlich auch nicht in diesem wörtlichen Sinn gesagt oder gemeint" hat (Urteil S. 25). Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Vorinstanz die Originalstange nicht vorlag, für sich ableiten will.
Weiter wirft der Umstand, dass der Präsident der ersten Instanz zwei Monate vor der Berufungsverhandlung an die Vorinstanz gewählt wurde, für den Beschwerdeführer "natürlich auch einige Fragen und Zweifel auf" (Beschwerde S. 33). Er vermag indessen nicht darzutun, dass einer der Ausstandsgründe von Art. 56 StPO vorläge oder dass die Oberrichter der Vorinstanz wegen der genannten Wahl nicht mehr in der Lage gewesen sein sollten, unparteiisch, unvoreingenommen und unbefangen über ein Urteil des Regionalgerichts zu urteilen, ohne sich von sachfremden Überlegungen leiten zu lassen.
Die Vorinstanz geht in Bezug auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Klägerin davon aus, diese habe bei den mehreren Befragungen im Wesentlichen übereinstimmende, konsistente, authentische und zum Rahmengeschehen passende Aussagen gemacht, die ausserdem mit originellen Aspekten verknüpft und keineswegs überspitzt, dramatisierend oder aggravierend gewesen seien (Urteil S. 14/15). Davon, dass die Vorinstanz eine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Klägerin unterlassen hätte (Beschwerde S. 33), kann nicht die Rede sein. Inwieweit das Vorleben der Klägerin (vgl. Beschwerde S. 34) diese unglaubwürdig machen sollte, ist nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer rügt, dass das Plädoyer seiner Verteidigerin nicht protokolliert wurde (Beschwerde S. 34). Dass das Gericht die Ausführungen der Verteidigerin nicht zur Kenntnis genommen hätte, behauptet er jedoch nicht. Folglich ist nicht ersichtlich, dass er durch die fehlende Protokollierung beschwert wäre.
6.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn