BGer 2C_281/2015
 
BGer 2C_281/2015 vom 01.04.2015
{T 0/2}
2C_281/2015
 
Urteil vom 1. April 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel.
Gegenstand
Nachsteuerverfahren kantonale Steuern pro 2003 bis 2008,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. Januar 2015.
 
Erwägungen:
1. A.________ ist selbstständig erwerbstätig als Elektromonteur und als Taxihalter. Am 22. Juni 2010 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt gegen ihn und seine Ehefrau B.________ ein Nachsteuerverfahren betreffend die kantonalen Steuern der Jahre 2003 bis 2008. Den Pflichtigen wurde vorgeworfen, die Einnahmen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeiten des Ehemannes nicht vollständig deklariert zu haben.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Appellationsgericht erläutert, dass es sich vorliegend um eine (Nachsteuer-) Veranlagung nach Ermessen handle, weshalb eine Anfechtung (schon im Einsprachestadium) höheren Begründungsanforderungen genügen müsse (E. 2.2); es präzisiert dies spezifisch für das Rekursverfahren vor der zweiten kantonalen gerichtlichen Instanz (E. 3.1) und misst in der Folge die erhobenen Rügen an diesen Anforderungen und wertet bei deren Behandlung (E. 3.2 und. 3.3) die von einem Rechtsanwalt verfasste Rekursbegründung als teilweise unzureichend. Materiell erklärt es in E. 3.2 Art und Ausmass der Aufzeichnungspflicht, die selbstständig Erwerbende unabhängig vom Bestehen der Buchführungspflicht trifft; dabei betont es die von der Rechtsprechung statuierte Notwendigkeit eines täglich nachgeführten Kassabuchs bei bargeldintensiven Betrieben (wie Taxi-Unternehmen) und erklärt, warum sich etwa den Tachokarten keine hinreichenden Informationen über den Betriebsumsatz entnehmen lassen (u.a. Element Trinkgelder). Weiter erkennt es, dass die Beschwerdeführer mit dem Einwand, durch die Einreichung von fein säuberlich chronologisch zusammengestellten Belegen sämtliche Auslagen nachgewiesen zu haben, die Feststellung der Vorinstanz nicht entkräften konnten, es müssten quittierte Rechnungen präsentiert werden und die Vorlage von Rechnungen allein genüge nicht. Schliesslich befasst sich das Appellationsgericht in E. 3.3 mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die vorgenommene Schätzung weiche dermassen von der Realität ab, dass sie offensichtlich so nicht stimmen könne; es erwähnt widersprüchliche Darstellungen der Beschwerdeführer zum Verhältnis und der relativen Gewichtung der beiden selbstständigen Erwerbstätigkeiten (Taxibetrieb, Elektromonteur) und verweist auf das Prinzip, dass die Steuerbehörden bei der Ermessensveranlagung zwar eine vorsichtige Schätzung vornehmen müssten, jedoch nicht zur Annahme der für die Steuerpflichtigen günstigsten Variante verpflichtet seien, um zu verhindern, dass sorgfältig deklarierende Steuerpflichtige höhere Steuern zahlen müssten als nachlässig bzw. nicht deklarierende Steuerpflichtige. Zusammenfassend erkennt das Appellationsgericht, dass die Rekurrenten den ihnen obliegenden Nachweis einer offensichtlich unrichtigen Ermessensveranlagung nicht erbracht hätten (E. 4).
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
 
  Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller