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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_281/2015
Urteil vom 1. April 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel.
Gegenstand
Nachsteuerverfahren kantonale Steuern pro 2003 bis 2008,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. Januar 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ ist selbstständig erwerbstätig als Elektromonteur und als Taxihalter. Am 22. Juni 2010 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt gegen ihn und seine Ehefrau B.________ ein Nachsteuerverfahren betreffend die kantonalen Steuern der Jahre 2003 bis 2008. Den Pflichtigen wurde vorgeworfen, die Einnahmen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeiten des Ehemannes nicht vollständig deklariert zu haben.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2011, wurde ein Nachsteuerbetrag in der Höhe von Fr. 59'871.60 nach Ermessen festgesetzt. Dabei wurde das Erwerbseinkommen für das Jahr 2005 auf Fr. 80'000.--, für die Jahre 2006 und 2007 je auf Fr. 95'000.-- und per 2008 auf Fr. 120'000.-- geschätzt. Die Schätzungen beruhten auf von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, ermittelten Umsatzzahlen des Pflichtigen. Ein Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos (Entscheid vom 24. Januar 2013). Mit Urteil vom 27. Januar 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wurde der gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission erhobene Rekurs abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Mit als Einsprache/Beschwerde betitelter Rechtsschrift vom 30. März 2015, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen genommen, beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Appellationsgericht erläutert, dass es sich vorliegend um eine (Nachsteuer-) Veranlagung nach Ermessen handle, weshalb eine Anfechtung (schon im Einsprachestadium) höheren Begründungsanforderungen genügen müsse (E. 2.2); es präzisiert dies spezifisch für das Rekursverfahren vor der zweiten kantonalen gerichtlichen Instanz (E. 3.1) und misst in der Folge die erhobenen Rügen an diesen Anforderungen und wertet bei deren Behandlung (E. 3.2 und. 3.3) die von einem Rechtsanwalt verfasste Rekursbegründung als teilweise unzureichend. Materiell erklärt es in E. 3.2 Art und Ausmass der Aufzeichnungspflicht, die selbstständig Erwerbende unabhängig vom Bestehen der Buchführungspflicht trifft; dabei betont es die von der Rechtsprechung statuierte Notwendigkeit eines täglich nachgeführten Kassabuchs bei bargeldintensiven Betrieben (wie Taxi-Unternehmen) und erklärt, warum sich etwa den Tachokarten keine hinreichenden Informationen über den Betriebsumsatz entnehmen lassen (u.a. Element Trinkgelder). Weiter erkennt es, dass die Beschwerdeführer mit dem Einwand, durch die Einreichung von fein säuberlich chronologisch zusammengestellten Belegen sämtliche Auslagen nachgewiesen zu haben, die Feststellung der Vorinstanz nicht entkräften konnten, es müssten quittierte Rechnungen präsentiert werden und die Vorlage von Rechnungen allein genüge nicht. Schliesslich befasst sich das Appellationsgericht in E. 3.3 mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die vorgenommene Schätzung weiche dermassen von der Realität ab, dass sie offensichtlich so nicht stimmen könne; es erwähnt widersprüchliche Darstellungen der Beschwerdeführer zum Verhältnis und der relativen Gewichtung der beiden selbstständigen Erwerbstätigkeiten (Taxibetrieb, Elektromonteur) und verweist auf das Prinzip, dass die Steuerbehörden bei der Ermessensveranlagung zwar eine vorsichtige Schätzung vornehmen müssten, jedoch nicht zur Annahme der für die Steuerpflichtigen günstigsten Variante verpflichtet seien, um zu verhindern, dass sorgfältig deklarierende Steuerpflichtige höhere Steuern zahlen müssten als nachlässig bzw. nicht deklarierende Steuerpflichtige. Zusammenfassend erkennt das Appellationsgericht, dass die Rekurrenten den ihnen obliegenden Nachweis einer offensichtlich unrichtigen Ermessensveranlagung nicht erbracht hätten (E. 4).
Die Beschwerdeführer machen geltend, die von ihnen eingereichten Beweismittel seien nicht genügend in Betracht gezogen worden; die Umsätze als selbstständiger Elektromonteur seien lückenlos rapportiert, fehlende Unterlagen seien zur Beweisführung von den Temporär-firmen nachträglich bestätigt und eingereicht worden; die Schätzung des Umsatzes durch die Behörden stütze sich nicht auf die Methoden der zuständigen Stelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung, sondern auf eine Schätzung des Umsatzes ohne irgendwelche Berechnung; es seien weder die Arbeitskarten noch die Fahrtenschreiber und Einlageblätter als Beweismittel gewürdigt worden; der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug auch für seinen Arbeitsweg als Elektromonteur benutzt und diese Kilometer seien als Taxiumsätze in die Schätzung miteinbezogen worden; die Bemerkung (offenbar der Steuerrekurskommission), es herrsche eine Zettelwirtschaft, entspreche bei weitem nicht den Fakten; die Benzinquittungen seien chronologisch zusammengeheftet und summiert; alle Unterlagen seien fein säuberlich in Ordner abgelegt; alle Arbeitsrapporte seien vorhanden und quittiert, es seien einfach die Stunden zu addieren und mit dem vertraglich festgesetzten Stundenlohn zu multiplizieren; mangels Sachkenntnis sei die Buchhaltung nicht korrekt von der Steuerverwaltung bearbeitet worden; nicht das Total der Buchungen und Gegenbuchungen sei relevant, sondern das Aktivkonto mit der Nummer 10221 für Auszahlungen; somit stimme das Total von Fr. 17'052.75; die Steuerverwaltung habe unsorgfältig die Buchhaltung schlichtweg ignoriert. Abschliessend halten die Beschwerdeführer fest, sie verlangten von der Steuerverwaltung nicht eine für sie günstige, sondern eine objektive, auf Fakten basierende Beweisführung bei der Ermessensveranlagung; die Behauptung, gewisse Unterlagen seien nicht vorhanden, seien einfach nur Schutzbehauptungen der Steuerverwaltung; sämtliche Beweismittel der Buchhaltung seien im Original und als Kopie bei der kantonalen Steuerverwaltung.
Die Beschwerdeführer lassen eine Auseinandersetzung mit den Besonderheiten eines Rechtsmittelverfahrens bezüglich einer Ermessensveranlagung (strenge Substanziierungsanforderungen an den Steuerpflichtigen, eingeschränkte Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde) vollständig vermissen. Ebenso fehlt jegliche Diskussion der von der Vorinstanz geschilderten Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht, namentlich des für das Taxigewerbe zentralen Aspekts eines zeitnah geführten Kassabuchs. Damit aber stossen ihre Ausführungen von vornherein weitgehend ins Leere. Ohnehin wird selbst nicht ansatzweise aufgezeigt, wie die Veranlagung nach Auffassung der Beschwerdeführer auszufallen hätte. Die Ausführungen sind denn auch in keiner Weise geeignet aufzeigen, inwiefern das Appellationsgericht im Hinblick auf die zu entscheidende Rechtsfrage den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. welche Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätze es missachtet habe, wenn es erkannte, dass den Beschwerdeführern der ihnen obliegende Nachweis einer offensichtlich unrichtigen Ermessens veranlagung nicht gelungen sei.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller