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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_786/2014
{T 0/2}
Urteil vom 31. März 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2014.
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene A.________ bezog vom 1. Mai bis zum 30. November 1989 sowie ab dem 1. Juli 1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 23. November 1990 und vom 10. Juli 1998). Anlässlich eines im Oktober 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten der MEDAS ein (erstattet am 10. Juni 2010) und verfügte gestützt darauf die Renteneinstellung per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats; einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 23. Mai 2012). Dagegen erhob A.________ unter Beilage verschiedener medizinischer Berichte Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Die IV-Stelle hob die Renteneinstellungsverfügung lite pendente auf (Verfügung vom 28. September 2012) und wies mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012 auf die andauernde Wirkung der entzogenen aufschiebenden Wirkung hin. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Verwaltung eine polydisziplinäre Begutachtung im Institut B.________ (erstattet am 19. März 2013) und hob gestützt hierauf die Rente rückwirkend per Juli 2012 auf (Verfügung vom 5. Juli 2013).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2014 gut und hob die Verfügung vom 5. Juli 2013 auf.
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2014 sei aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2013 zu bestätigten. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und beantragt, es dieser die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) und Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung). Darauf wird verwiesen.
2.2. Zu ergänzen ist, dass die substituierte Begründung einer revisionsweise herabzusetzenden oder aufzuhebenden Rente nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen kann. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; Urteil 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 V 15, aber in: SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39).
3.
3.1. Die Vorinstanz hob die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2013 auf und ordnete die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente an mit der Begründung, die Beurteilung im Gutachten des Instituts B.________ vom 12. März 2013 stelle lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes dar, womit es an einem Revisionsgrund fehle. Die Rentenaufhebung sei auch nicht rechtens, da der ursprünglichen Rentenzusprache weder eine zweifellose Unrichtigkeit zu Grunde gelegen habe noch erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden worden seien, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen seien.
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahre 1998 beruhe auf dem Gutachten der Klinik C.________ vom 20. Januar 1998. Darin sei dem Beschwerdegegner eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, welche zu 50 % auf einer psychischen Erkrankung (anhaltende posttraumatische Somatisierungsstörung bei narzisstisch kränkbarer Persönlichkeit) basierte. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration in der MEDAS sei keine psychiatrische Diagnose mehr gestellt worden. Dabei handle es sich nicht bloss um eine vom Gutachten der Klinik C.________ abweichende medizinische Einschätzung von unveränderten Verhältnissen. Vielmehr sei von wesentlich veränderten tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, welche eine revisionsweise Überprüfung der Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erlaube. Nichts zu ändern am Vorliegen dieser Verbesserung im Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS vermöge im Übrigen der Umstand, dass anlässlich der Begutachtung im Institut B.________, auf die sich die Vorinstanz ausschliesslich gestützt habe, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz hätte - soweit sie einen Revisionsgrund verneint habe - die Verfügung vom 10. Juli 1998 mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG schützen müssen.
4.
Bei der Begutachtung in der Klinik C.________ vom 20. Januar 1998 diagnostizierte Dr. med. D.________ Verletzungen im rechten Knie, einen Hallux valgus rechts sowie eine anhaltende posttraumatische Somatisierungsstörung bei narzisstisch kränkbarer Persönlichkeit (ICD-10 F45.0, F60.8). Die Gutachterin attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie den somatischen und den psychischen Anteil der Erkrankung auf je 50% einschätzte. Im Gegensatz dazu schlossen die Gutachter der MEDAS im Rahmen der bidisziplinären versicherungsmedizinischen Expertise vom 10. Juni 2010 das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung aus; explizit verneinten sie eine depressive Erkrankung (Anpassungsstörung, Dysthymie, depressive Episode), eine neurotische Störung (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Somatisierungsstörung) sowie eine Persönlichkeitsstörung. Auch im Rahmen der im Jahre 2013 durchgeführten Begutachtung im Institut B.________ konnten die einst in der Klinik C.________ gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht bestätigt werden. Stattdessen schloss Dr. med. E.________ einzig auf eine somatoforme Schmerzstörung, ohne dass er dieser Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass.
Sowohl das Gutachten der MEDAS wie auch jenes des Instituts B.________ erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis); Gegenteiliges geht weder aus dem vorinstanzlichen Entscheid noch genügend substanziiert aus den Parteivorbringen hervor.
5.
5.1. Die Gutachter der MEDAS wiesen aus bidisziplinärer Sicht (orthopädisch und psychiatrisch) darauf hin, dass die damaligen psychiatrischen Einschätzungen aus den Jahren 1995 und 1998 nicht nachvollzogen werden können. Damit lässt die Expertise der MEDAS den der ursprünglichen Rentenzusprache zu Grunde gelegenen medizinischen Sachverhalt und dessen Interpretation - insbesondere die aus psychiatrischer Sicht damals gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie einer narzisstisch kränkbaren Persönlichkeit (diagnostiziert als sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung; ICD-10 F60.8) - aus heutiger Sicht als diskutabel erscheinen. Trotz dieser Zweifel erwog die Vorinstanz zu Recht, es liege keine zweifellose Unrichtigkeit bei der früheren Leistungszusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. Weder das Gutachten der MEDAS noch jenes des Instituts B.________ lassen den Schluss zu, die ursprüngliche Rentenzusprache sei im damaligen Zeitpunkt zweifellos unrichtig gewesen.
5.2. Indes weisen die Nachfolgegutachten der MEDAS und des Instituts B.________ eine wesentliche Verbesserung, gar eine Remission des psychischen Leidens aus: Während der seinerzeitigen Rentenzusprache aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F45.0) bei narzisstisch kränkbarer Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) zu Grunde gelegen hatten und dieses psychische Leiden zu 50 % für die gänzliche Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gewesen war, vermochten die Gutachter der MEDAS im Jahre 2010 keine krankheitswertige psychische Störung mehr festzustellen und attestierten aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Insbesondere verneinten sie eine narzisstisch kränkbare Persönlichkeit (ICD-10 F60.8), wie sie seinerzeit noch diagnostiziert worden war. Die Gutachter der MEDAS wiesen diesbezüglich darauf hin, dass die Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdegegners zwar immer noch als narzisstisch einzuschätzen seien, seine Ausstrahlung jedoch nicht mehr als klagsame, den ständigen Ungereimtheiten zum Opfer gewordene narzisstische Kränkung zu beschreiben gewesen sei. Auch die in diesem Zusammenhang ursprünglich beschriebene Hoffnungslosigkeit konnten die Gutachter nicht mehr feststellen. Vielmehr imponierte der Beschwerdegegner als selbstsicher, lebenszugewandt und die Gutachter bezeichneten diesen als einen Menschen, der "versteht zu leben". Es konnten anlässlich der Begutachtung in der MEDAS auch keine anderen besonderen Belastungen, Probleme oder ein misstrauisches bzw. unterschwellig aggressives Verhalten mehr festgestellt werden.
Auch im nachfolgend veranlassten polydisziplinären Gutachten des Instituts B.________ konnte aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit konstatiert werden. Bei somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunden könne - bei vorhandener psychosozialer Belastungssituation - eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden. Es liege keine Komorbidität vor, eine erhebliche depressive Störung sei nicht vorhanden; psychiatrisch bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die interdisziplinäre Konsensfindung ergab geringe Leistungseinbussen aus orthopädischer und neurologischer Sicht; gesamthaft ermittelten die Gutachter eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte leidensangepasste Tätigkeiten.
Ein Vergleich der Befunderhebung in diesen Nachfolgegutachten mit jenen in den Berichten des Psychiatrischen Dienstes F.________ vom 27. Juni 1995 und der Klinik C.________ vom 20. Januar 1998 zeigt evident eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auf. Gestützt auf diese veränderten Untersuchungsergebnisse ist von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und nicht bloss von einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts auszugehen. Insbesondere in Bezug auf die der ursprünglichen Rentenzusprache unter anderem zu Grunde gelegene narzisstisch kränkbare Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) kann augenscheinlich nicht von unveränderten Befunden ausgegangen werden. Der psychiatrische Gutachter der MEDAS wies denn in seiner Expertise auch darauf hin, dass zwar seit 2002 keine wesentliche Veränderung eingetreten sei, vermochte diesen Schluss in Bezug auf den davor liegenden Zeitraum aber explizit nicht zu ziehen. Folglich ist diesbezüglich weiterhin von dem der ursprünglichen Rentenzusprache zu Grunde gelegenen und nicht zweifellos unrichtigen ( vgl. E. 5.1 hievor) Sachverhalt auszugehen, wonach der Beschwerdegegner an einer anhaltenden posttraumatischen Somatisierungsstörung bei narzisstisch kränkbarer Persönlichkeit (ICD-10 F45.0, F60.8) gelitten hatte und gestützt unter anderem darauf berentet worden war. Dieser Schluss - wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes - rechtfertigt sich schliesslich auch unter Berücksichtigung der übrigen echtzeitlichen Berichte, insbesondere jenen des Psychiatrischen Dienstes F.________ vom 27. Juni 1995 und des Dr. med. G.________ vom 23. Oktober 1995, welche im Wesentlichen mit dem Gutachten der Klinik C.________ übereinstimmen. Damals wurde die "auffallend apathische Stimmungslage" festgehalten, auf die psychosoziale Belastung hingewiesen wegen zerstörtem Elternhaus in der Heimat und beengten Wohnverhältnissen wegen der Aufnahme von Verwandten in der Wohnung. Es war die Rede von einem depressiv-resignierten Zustandsbild gewesen.
6.
6.1. Die Vorinstanz stützte sich primär auf das zeitlich erst nach der Expertise der MEDAS erstellte Gutachten des Instituts B.________ vom 12. März 2013, dem allgemeininternistische, psychiatrische, orthopädische und neurologische Untersuchungen zugrunde lagen. Die Gutachter diagnostizierten eine somatoforme Schmerzstörung und wiesen darauf hin, dass diese in etwa die gleichen Leiden beschreibe wie die einst in der Klinik C.________ diagnostizierte Somatisierungsstörung. Einzig gestützt darauf lässt sich jedoch nicht schliessen, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Zum einen hatten die Gutachter der MEDAS zuvor das Vorliegen einer neurotischen Störung - darunter auch einer somatoformen Schmerzstörung - explizit verneint (vgl. E. 4 hievor), weshalb nicht auszuschliessen ist, dass eine solche erst nach 2010 entstanden bzw. nach zwischenzeitlicher Besserung wieder aufgetreten ist. Und zum andern beschrieben sie einen völlig anderen Zustand des Versicherten, der nunmehr, deutlich aufgehellt, über Aktivitäten und Interessen und soziale Kontakte berichte, "sehr gut leben könne", keinerlei psychosoziale Probleme im Umgang mit Angehörigen mehr bestünden, er Zeit mit seiner Freundin in München geniessen könne u.a.m (Gutachten S. 20).
6.2. Zusammenfassend kann kein Zweifel darüber bestehen, dass sowohl das Gutachten der MEDAS als auch die Expertise des Instituts B.________ eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners dokumentieren. Gestützt darauf ist die IV-Stelle zu Recht von einem Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ausgegangen. Entgegen den Einwänden des Beschwerdegegners hat die IV-Stelle die Begutachtung im Institut B.________ denn auch nicht veranlasst, weil das Gutachten der MEDAS den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an ein beweistaugliches Gutachten nicht genügt hätte, sondern einzig mangels Aktualität der entsprechenden aus dem Jahre 2010 datierten Expertise. Insbesondere nachdem der Beschwerdegegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 23. Mai 2012 unter Beilage neuer medizinischer Akten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hatte, wies der RAD auf entsprechende Nachfrage auf die Notwendigkeit einer Verlaufsbegutachtung hin.
7.
Nach dem Gesagten ist die Aufhebung des Rentenanspruchs per 1. Juli 2012 rechtens.
8.
Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2014 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 5. Juli 2013 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner