BGer 8F_9/2014
 
BGer 8F_9/2014 vom 31.03.2015
8F_9/2014
{T 0/2}
 
Urteil vom 31. März 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_722/2014
vom 31. Oktober 2014.
 
Nach Einsicht
in das Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter Revision des Urteils 8C_722/2014 vom 31. Oktober 2014 des Bundesgerichts, das auf die Beschwerde von A.________ vom 25. September 2014 in Verneinung eines Fristwiederherstellungsgrunds wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht eingetreten war,
 
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller erneut um Ausstand sämtlicher Mitglieder der I. sozialrechtlichen Abteilung und des Gerichtsschreibers ersucht (so bereits etwa in den Urteilen 8F_11/2013 vom 5. September 2013 und 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013),
dass er als Grund die Teilnahme an früheren gegen ihn ergangenen, auf der Zustellurkunde jeweils die Beschwerdegegnerin mit erwähnenden Urteilen anführt,
dass auf solche, allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass gemäss Art. 61 BGG Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und nicht in Wiedererwägung gezogen werden können,
dass die Eingabe somit formell einzig als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann (in diesem Sinne bereits das eingangs erwähnte Urteil 8F_11/2013 vom 5. September 2013; s. etwa auch Urteil 2F_15/2014 vom 12. August 2014 E. 2.1),
dass der Gesuchsteller geltend macht, im Gegensatz zur Ansicht des Bundesgerichts hätten Gründe für eine Wiederherstellung der von ihm versäumten Rechtsmittelfrist vorgelegen,
dass er damit (erneut) die rechtlichen Überlegungen des Bundesgerichts kritisiert,
dass diese indessen im Rahmen eines Revisionsgesuchs nicht zur Diskussion gestellt werden können, worauf der Gesuchsteller im Urteil 8F_11/2013 vom 5. September 2013 ebenfalls bereits hingewiesen worden ist,
dass mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionsgrunds auf die Eingabe nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Gesuchstellung in der Sache abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 65 und 66 Abs.1 erster Satz BGG),
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel