BGer 6B_97/2015
 
BGer 6B_97/2015 vom 31.03.2015
{T 0/2}
6B_97/2015
 
Urteil vom 31. März 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. November 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 11. Februar und 6. März 2015 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis zum 23. März 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn