BGer 4A_46/2015
 
BGer 4A_46/2015 vom 27.03.2015
{T 0/2}
4A_46/2015
 
Urteil vom 27. März 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August Rosenkranz,
Beschwerdeführerin,
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Peregrina,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Pflicht zur Sicherstellung der Parteientschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Dezember 2014 und die Verfügung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
Die A.________ Limited (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Kapitalgesellschaft nach irischem Recht mit Sitz in U.________, Republik Irland.
Die B.________ Ltd. (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht mit Sitz in V.________, Grossbritannien.
Am 12. August 2013 machte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Aargau eine markenrechtliche Streitigkeit gegen die Beklagte anhängig. Mit verbesserter und geänderter Klage vom 28. April 2014 stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Wiederholungsfalle zu verbieten, die Wortmarke C.________ in der Schweiz zur Kennzeichnung von organisches Silizium enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen und zwar in der Form C.________, C1.________ und in der Form C2.________;
2. Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Wiederholungs-Falle zu verbieten, die Wortmarke D.________ in der Schweiz zur Kennzeichnung von organisches Silizium enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen;
3. Die Schweizer Markeneintragungen Nr. xxx1 und Nr. xxx2 seien nichtig zu erklären und das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum anzuweisen, die beiden nichtig erklärten Markeneintragungen im Markenregister zu löschen;
4. Die Schweizer Markeneintragungen Nr. xxx3 und Nr. xxx4 seien nichtig zu erklären und im Markenregister zu löschen;
5. Die Schweizer Markeneintragungen Nr. xxx5 und Nr. xxx6, Nr. xxx7 und Nr. xxx8 seien nichtig zu erklären und im Markenregister zu löschen;
6. (...)."
Mit Klageantwort vom 26. Juni 2014 beantragte die Beklagte:
"1. Auf die Klage sei nicht einzutreten;
2. Eventualiter sei die Klägerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu verpflichten;
3. Sub-eventualiter sei die Klägerin zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten;
4. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen;
5. (...) "
Nachdem die Klägerin unter anderem zur Unzuständigkeitseinrede der Beklagten und zum Antrag auf Sicherstellung der Parteikosten Stellung genommen hatte, zog sie die Rechtsbegehren Ziffer 3-5 der Klage zurück.
Der Vizepräsident des Handelsgerichts schrieb daraufhin die Klage mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 infolge Rückzugs der Klagebegehren 3-5 in entsprechendem Umfang ab. Zugleich verpflichtete er die Klägerin in teilweiser Gutheissung des beklagtischen Begehrens auf Sicherheitsleistung, die mutmassliche Parteientschädigung der Beklagten in der Höhe von Fr. 23'521.10 bis zum 31. Oktober 2014 sicherzustellen. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrich, wurde der Klägerin eine Nachfrist zur Leistung der Parteikostensicherheit angesetzt, mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage im verbleibenden Umfang nicht eingetreten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin leistete die Sicherheit auch innerhalb der Nachfrist nicht.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 trat das Handelsgericht androhungsgemäss auf die Klage nicht ein, soweit sie nicht bereits zufolge Rückzugs als teilweise gegenstandslos abgeschrieben worden war.
 
B.
Die Klägerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerdeführerin erklärt, mit ihrer Beschwerde werde einzig der Punkt "Parteikostensicherheit" angefochten. Einziger Streitgegenstand bilde das Nichteintreten auf ihre Klage wegen Nichtleistung der Parteikostensicherheit. Die Sicherheit sei aus mehreren Gründen rechtswidrig verlangt worden, weshalb sie keine Sicherheit geleistet habe.
Die Beschwerde befasst sich denn auch einzig mit dem in der Verfügung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts vom 1. Oktober 2014 behandelten Thema der Verpflichtung zur Leistung einer Parteikostensicherheit. Dies ist insoweit grundsätzlich zulässig, als es sich bei der Verfügung vom 1. Oktober 2014 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (Urteile 4A_26/2013 vom 5. September 2013 E. 1.1; 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 1.2) und als der Zwischenentscheid sich auf den Inhalt des hier angefochtenen Endentscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es schadet der Beschwerdeführerin nicht, dass sie im Beschwerdeantrag nicht ausdrücklich die Aufhebung der Verfügung vom 1. Oktober 2014 verlangt hat, da ihre Beschwerdeschrift eine rechtsgenügende, klar gegen die Beurteilung ihrer Sicherstellungspflicht im Zwischenentscheid gerichtete Begründung enthält. Der Zwischenentscheid ist damit als gültig mitangefochten zu betrachten und auf die gegen diesen gerichteten Rügen grundsätzlich einzutreten (Urteile 4A_115/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3 und 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 1.5.1).
Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind grundsätzlich - d.h. vorbehältlich einer rechtsgenüglichen Begründung (Erwägung 2) -erfüllt. Es geht namentlich um eine Zivilrechtsstreitigkeit in Anwendung des MSchG (SR 232.11), für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach gegen den Entscheid des Handelsgerichts unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 75 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG).
 
2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
 
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Beschwerdegegnerin habe in Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren in der Klageantwort die Sicherheit nur "eventualiter" verlangt, nämlich falls auf die Klage eingetreten werde, was die Vorinstanz übersehen habe. Bis heute sei das Eintreten nicht erfolgt, weshalb die Vorinstanz eine Sicherheit zu Unrecht, unter Verletzung der Dispositionsmaxime, verlangt habe.
Die Rüge geht fehl. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 115 Ia 107 E. 2b S. 109; 105 II 149 E. 2a). Zu beachten ist dabei vorliegend zum einen, dass das "Eintreten" auf eine Klage insofern immer bis zur Sachurteilsfällung in der Schwebe bleibt, als ein Urteil in der Sache stets voraussetzt, dass die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegeben sind (BGE 140 III 159 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Zum anderen kann in einem bundesgerichtlichen Verfahren nach der Rechtsprechung eine Sicherstellung nur für zukünftig entstehende Parteikosten verlangt werden, mithin für Kosten, die nicht bereits entstanden sind (unter dem aOG: BGE 132 I 134 E. 2.2 S. 137 f.; 118 II 87 E. 2; 79 II 295 E. 3 S. 305; unter dem BGG: Urteile 2C_978/2012 vom 4. Mai 2013 E. 7, nicht publ. in: BGE 139 II 233; 4A_301/2011 vom 21. September 2011 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 III 556; 5A_697/2010 vom 11. November 2010 E. 4). Nach wohl herrschender Lehre gilt dies auch für ein Sicherstellungsbegehren in einem kantonalen Verfahren, das sich auf Art. 99 ZPO stützt, wobei die Frage vom Bundesgericht bisher noch nicht entschieden wurde (vgl. dazu Urteil 4A_26/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2, SJ 2014 I S. 101, mit Literaturhinweisen) und auch vorliegend nicht beantwortet zu werden braucht. Denn wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort primär das Nichteintreten auf die Klage wegen Unzuständigkeit des Handelsgerichts und bloss eventuell die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für ihre Parteikosten beantragte, ist dies nach Treu und Glauben jedenfalls so zu verstehen, dass sie die Parteikostensicherheit schon für den Fall verlangte, dass ihrer Unzuständigkeitseinrede nicht gefolgt wird, mithin das Eintreten auf die Klage weiterhin in der Schwebe bleibt, und ihr demnach weitere Parteikosten erwachsen würden. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz lässt sich nicht ausmachen.
 
4.
Die Vorinstanz stützte ihre Anordnung der Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO. Nach dieser Bestimmung hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach dem Normzweck von Art. 99 ZPO, der eine Gefährdung der einem Beklagten zugesprochenen Parteientschädigung vermeiden wolle, bestehe kein Anspruch auf Sicherheit, wenn keine Gefährdung vorliege. Einen Anspruch auf "doppelte Sicherheit" gewähre Art. 99 ZPO nicht. Vorliegend hätte die Vorinstanz keine Sicherheit verlangen dürfen, weil die rechtliche Voraussetzung der Gefährdung der Parteientschädigung fehle. Denn die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Beschwerdegegnerin aus zwei früheren Verfahren, eines vor Handelsgericht des Kantons Aargau und eines vor Bundesgericht, eine Forderung von total Fr. 24'400.--. Dazu habe sie im vorinstanzlichen Verfahren die verbindliche Erklärung abgegeben, sie werde dieses Guthaben, falls sie mit ihrer Klage unterliege und der Beschwerdegegnerin Rechtskosten zu bezahlen hätte, mit der entsprechenden Forderung verrechnen, worauf sie sich behaften lasse, und sie werde deshalb keine Inkassohandlungen vornehmen für den Fall, dass sie von der Parteikostensicherstellung befreit werde.
4.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (vgl. BGE 140 I 305 E. 6.1/6.2; 140 II 289 E. 3.2 S. 291; 140 III 206 E. 3.5.4, 289 E. 2.1, 315 E. 5.2.1; 140 V 213 E. 4.1 S. 216 f., je mit Hinweisen).
4.3. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, bezweckt die Bestimmung von Art. 99 ZPO, die beklagte Partei, die von der klagenden Partei in den Prozess gezwungen wird, gegen das Risiko abzusichern, dass die ihr zulasten der unterliegenden Partei zugesprochene Parteientschädigung nicht einbringlich ist, sofern Gründe vorliegen, die das spätere Eintreiben schwierig erscheinen lassen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., 7294; für viele: Hans Schmid, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 99 ZPO).
Die Kautionsgründe werden in Art. 99 Abs. 1 ZPO aufgezählt, wobei in lit. a der Fall des fehlenden Wohnsitzes oder Sitzes der klägerischen Partei in der Schweiz vorgesehen ist und lit. d einen Auffangtatbestand enthält, wonach auch Sicherheit zu leisten ist, wenn (ausser den in lit. a-c genannten Umständen) "andere Gründe" für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. Aus Wortlaut und Zusammenhang von Art. 99 Abs. 1 lit. a und d ZPO ergibt sich ohne weiteres, dass das Gesetz im Fall des fehlenden klägerischen Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei ausgeht, die der beklagten Partei Anspruch auf Sicherstellung gibt, mit der die Gefährdung beseitigt wird, unter Vorbehalt der in Art. 99 Abs. 2 und 3 ZPO genannten Ausnahmen oder einer abweichenden staatsvertraglichen Regelung (Art. 2 ZPO; Botschaft, a.a.O., BBl 2006 7294). Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien (Botschaft, a.a.O., BBl 2006 7294; AB 2007 S 512; AB 2008 N 652) lässt sich entnehmen, dass irgendwelche Konstellationen vorbehalten werden sollten, in denen die Annahme einer Gefährdung im Falle des fehlenden Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz entfallen würde. Auch in der Literatur zur ZPO (wie auch zu den ähnlichen Bestimmungen von Art. 62 Abs. 2 BGG und von Art. 150 Abs. 2 aOG) wird, soweit ersichtlich, nirgends eine entsprechende Auffassung vertreten (ausdrücklich im gegenteiligen Sinn: Richard Kuster, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & Mc Kenzie [Hrsg.], 2010, N. 11 zu Art. 99 ZPO mit Hinweis). Die Vorinstanz hat demnach zutreffend erkannt, dass vorliegend der Sicherstellungsgrund nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben ist, ohne dass zu prüfen war, ob trotz fehlenden Sitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz allenfalls doch keine Gefährdung vorliege.
Anzumerken bleibt, dass zwischen der Republik Irland und der Schweiz kein Staatsvertrag besteht, der die Beschwerdeführerin von der Sicherstellungspflicht wegen ihres fehlenden Sitzes in der Schweiz befreien würde. Insbesondere zählt Irland weder zu den Vertragsstaaten der Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12; vgl. deren Art. 17) noch zu den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (SR 0.274.133; vgl. dessen Art. 14; s. dazu ausführlich für viele: Denis Tappy, in: CPC, Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 21 ff. zu Art. 99 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 16 ff. zu Art. 99 ZPO). Auch das LugÜ (SR 0.275.12) regelt ausschliesslich Fragen der Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung und nicht des Erkenntnisverfahrens im Urteilsstaat und sieht den Grundsatz der Gleichbehandlung von In- und Ausländern in Bezug auf die Sicherstellung in Art. 51 deshalb bloss im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren vor (Hofmann/Kunz, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2011, N. 4 zu Art. 51 LugÜ; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 9a zu Art. 99 ZPO; Kuster, a.a.O., N. 16 zu Art. 99 ZPO).
4.4. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es bestehe angesichts ihrer Gegenforderungen gegen die Beschwerdegegnerin, auf deren Inkasso sie vorderhand verzichte und die sie gegebenenfalls mit einer Parteikostenforderung der Beschwerdegegnerin verrechne, keine Gefährdung, macht sie im Grunde genommen geltend, die Vorinstanz hätte die von der Beschwerdeführerin zu ihren Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin abgegebene Erklärung als Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 100 ZPO betrachten müssen.
Die Vorschrift von Art. 100 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Sicherheit in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden kann. Verschiedene Autoren gehen davon aus, dass die möglichen Arten von Sicherheitsleistungen in Art. 100 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählt werden, um Diskussionen über die Werthaltigkeit der Kaution zu vermeiden (Sterchi, a.a.O., N. 1 zu Art. 100 ZPO; Rüegg, a.a.O., N. 1 zu Art. 100 ZPO; Suter/von Holzen, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 100 ZPO; wohl auch Tappy, a.a.O., N. 3 zu Art. 100 ZPO). Für diese Ansicht spricht, dass sich dem Wortlaut der Bestimmung kein Hinweis auf eine nicht abschliessende Aufzählung entnehmen lässt, beispielsweise durch Verwendung von Worten wie "insbesondere" oder "namentlich" oder durch ausdrückliche Einräumung der Möglichkeit der Leistung anderer hinreichender Sicherheiten. Zu beachten ist sodann, dass die im Vorentwurf zur ZPO noch erwähnte Möglichkeit der Hinterlegung solider Wertschriften nicht in den Entwurf des Bundesrates und schliesslich ins Gesetz übernommen wurde, weil der Begriff im Vernehmlassungsverfahren als zu unbestimmt kritisiert wurde (Botschaft, a.a.O., BBl 2006 7294; Sterchi, a.a.O., N. 1 zu Art. 100 ZPO; Adrian Urwyler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 5 zu Art. 100 ZPO; Tappy, a.a.O., N. 3 zu Art. 100 ZPO). Eine abschliessende Aufzählung der zulässigen Sicherheiten von höchster Qualität hat denn auch den Vorteil der Einfachheit und Praktikabilität für sich, was im Interesse einer beförderlichen Verfahrensführung liegt und verhindert, dass der Prozess durch langwierige Zwischenverfahren verzögert wird. Zu Recht wird von Schmid (a.a.O., N. 2 und 7 zu Art. 100 ZPO) auch angeführt, dass die Sicherheit im Interesse der gegnerischen Prozesspartei einverlangt wird, die sich bei gegebenen Voraussetzungen nicht mit minder komfortablen Sicherheiten begnügen muss und so zu stellen ist, wie wenn die belastete Partei die mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides fällige Entschädigungsforderung bezahlt. Die Vorinstanz verletzte damit kein Bundesrecht, indem sie die von der Beschwerdeführerin zu ihren behaupteten Gegenforderungen abgegebene Erklärung nicht als Sicherheit im Sinne von Art. 100 Abs. 1 ZPO anerkannte und eine Sicherheitsleistung im Sinne dieser Bestimmung anordnete.
 
5.
Die Beschwerdeführerin macht allerdings weiter geltend, die Vorinstanz hätte von ihr kein "unbedingtes Garantieversprechen unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden" verlangen dürfen. Damit sei die Beschwerdeführerin der Möglichkeit beraubt worden, ihr Guthaben von Fr. 24'400.-- allenfalls mit ihrer Rechtskostenschuld gegenüber der Beschwerdegegnerin aus dem bei der Vorinstanz hängigen Verfahren zu verrechnen, was einer "Rechtsenteignung" gleichkomme.
Dem kann nicht gefolgt werden, soweit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt den Begründungsanforderungen (Erwägung 2 vorne) genügt. Die Vorinstanz führte dazu aus, es werde mit der Anordnung der Sicherstellungspflicht nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin, falls dieser im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen würde, ihrerseits ein Guthaben aus sonstigen Rechtsgründen entgegenhalten könnte. Darüber sei jedoch nicht im Rahmen der Feststellung einer allfälligen Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu befinden, sondern im Inkassoverfahren.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen bloss vor, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern es ihr trotz eines Verzichts auf eine Verrechnungseinrede in einem Inkassoverfahren doch möglich sein sollte, eine Verrechnungseinrede geltend zu machen. Damit geht sie indessen nicht hinreichend auf die Ausführungen der Vorinstanz ein und ihre Argumentation greift zu kurz.
Der Beschwerdeführerin stand einerseits die Möglichkeit der Stellung einer Sicherheit durch Barleistung offen. Eine entsprechende Sicherheitsleistung erfolgt zur Sicherstellung und nicht zur Bezahlung (Tappy, a.a.O., N. 6 zu Art. 100 ZPO). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb durch eine entsprechende Leistung die Möglichkeit einer Verrechnung von Guthaben mit der folglich weiterbestehenden allfälligen Parteikostenforderung der Beschwerdegegnerin dahinfallen soll.
Nur als Alternative zu einer Barleistung räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gemäss Art. 100 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit der Abgabe einer Bank- bzw. Versicherungsgarantie ein. Sie ordnete insoweit an, ein allfälliges Garantieversprechen müsse unbefristet, unwiderruflich und frei von Bedingungen sein; es habe zudem festzuhalten, dass der Garantiegeber auf erste Aufforderung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts hin, unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden, gegen Vorlage eines rechtskräftigen Urteils im Prozess für welchen der Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung zustehe, jeden Betrag bis zur maximalen Höhe der Garantiesumme an die Beschwerdegegnerin bezahle. Die Vorinstanz ordnete mithin eine Garantie an, nach der eine Zahlung der Garantieleistung nur auf Aufforderung der Vorinstanz und nicht etwa der Beschwerdegegnerin hin erfolgen muss. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Berücksichtigung der Verrechnungseinrede im "Inkassoverfahren" unter diesen Voraussetzungen nicht möglich sein soll. Überdies betrifft der geforderte Verzicht auf jegliche Einreden und Einwendungen offensichtlich nicht die Möglichkeit einer Verrechnungseinrede durch die Beschwerdeführerin, sondern die Möglichkeit der Bank bzw. Versicherung, Einreden aus dem Garantievertrag oder aus dem Grundverhältnis zu erheben.
Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden, soweit auf die Beschwerde insoweit überhaupt eingetreten werden kann.
 
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer