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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_289/2015
Urteil vom 26. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. März 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 23. August 2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Am 18. Juli bzw. 26. September 2014 traten das Obergericht auf ein erstes Revisionsgesuch und das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (Verfahren 6B_808/2014).
Am 21. November 2014 bzw. 11. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Revisionsgesuch. Dieses wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich am 10. März 2015 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen materiellen Antrag zu stellen.
2.
Der Beschwerdeführer stellt einen Befangenheitsantrag gegen das gesamte Bundesgericht (Beschwerde S. 2 Antrag I/1). Indessen stellt der Umstand, dass er mit etlichen Beschwerden am Bundesgericht erfolglos blieb (Beschwerde S. 3/4 Ziff. IV/4b), keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar. Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Gesuch ist vielmehr nicht einzutreten.
3.
Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sind weder das Bundesstrafgericht in Bellinzona noch der Bundesrat oder die Justizministerin zuständig. Die Anträge I/2 und I/3 sind unzulässig.
4.
Die Begründung einer Beschwerde ist in derselben vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Verweise auf andere Schriftsätze (Beschwerde S. 3 Ziff. IV/1) sind unzulässig.
5.
Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass im gleichen Strafverfahren betreffend eine andere Person im Jahre 2013 eine Einstellungsverfügung ergangen und deshalb der Revisionsgrund eines unverträglichen Widerspruchs mit einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sei. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz trifft dies nicht zu. Das Strafverfahren betreffend die andere Person wurde nicht definitiv eingestellt, sondern sistiert und damit nur provisorisch eingestellt. Folglich liegt nach Auffassung der Vorinstanz kein Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vor, der dem Entscheid des Beschwerdeführers widersprechen könnte (Beschluss S. 4 E. 3.1 und 3.2).
Zu dieser für den Ausgang der Sache massgebenden Erwägung äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort. Seine Eingabe entspricht folglich nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid angegeben werden muss, aus welchen Gründen dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6.
Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, die beantragte Vernehmlassung einzuholen (Beschwerde S. 2 Antrag II/1).
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zu den Verfahren 6B_624/2014 und 6B_808/2014 ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Ausstandsbegehren gegen alle Bundesrichter wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn