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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6F_2/2015
Urteil vom 24. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revision,
Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1179/2014 vom 5. Januar 2015,
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1179/2014 vom 5. Januar 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie nicht hinreichend begründet war. Der Gesuchsteller ersucht um Revision dieses Urteils.
Die Revisionsgründe sind in den Art. 120, 121 und 122 BGG abschliessend genannt. Der Gesuchsteller stützt sich auf keinen dieser Gründe. Die Rüge, das Bundesgericht habe rechtswidriges Handeln gutgeheissen (act. 1), betrifft die rechtlichen Überlegungen im angeblich revisionsbedürftigen Urteil, die im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden können. Auch die vom Gesuchsteller aufgezählten Verletzungen der EMRK und ein Verstoss gegen Treu und Glauben (act. 6) führen nicht zur Revision eines bundesgerichtlichen Urteils. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn