BGer 2D_20/2015
 
BGer 2D_20/2015 vom 23.03.2015
{T 0/2}
2D_20/2015
2D_21/2015
 
Urteil vom 23. März 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2011,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 10. Februar 2015.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid über den Erlass von Abgaben. Dagegen kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (Art. 83 lit. m BGG). In Betracht fällt höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).
2.2. Weder das für den Erlass der kantonalen Steuer massgebliche (2011 wie auch heute geltende) kantonale Recht (§ 201 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [Steuergesetz] und §§ 146 ff. der Verordnung vom 14. November 2000 dazu [Steuerverordnung]) noch das für den Erlass der direkten Bundessteuer massgebliche Bundesrecht (Art. 167 DBG) räumen einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein (Urteil 2D_27/2014 und 2D_28/2014 vom 4. April 2014 E. 2). Damit ist der Beschwerdeführer durch die Verweigerung des Steuererlasses nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen und deshalb nicht legitimiert, Rügen in der Erlassfrage selber zu erheben (vgl. BGE 133 I 185; erwähntes Urteil 2D_27/2014 und 2D_28/2014 E. 2). Dabei kann weder die Verletzung des Willkürverbots noch die Missachtung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots gerügt werden (vgl. Urteil 2D_14/2015 vom 25. Februar 2015 E. 2.2, mit Hinweis).
2.3. Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann die Verletzung von Verfahrensrechten gerügt werden, deren Verletzung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft, wobei aber Rügen unzulässig bleiben, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids hinauslaufen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 133 I 185 E. 6.2. S. 198 f.; 137 II 305 E. 2 S. 308; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80).
2.4. Soweit einzelne Rügen überhaupt zulässig sein könnten, enthält die Beschwerdeschrift offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller