BGer 9C_196/2015
 
BGer 9C_196/2015 vom 20.03.2015
9C_196/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 20. März 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Instanz vom 27. Januar 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Februar 2015 (Poststempel) gegen einen Entscheid einer unbekannten Instanz vom 27. Januar 2015,
 
in Erwägung,
dass das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2015 gemäss Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG einen Formmangel (fehlende Beilage) angezeigt und sie aufgefordert hat, den angefochtenen Entscheid bis am 6. März 2015 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung nicht entgegennahm, die Zustellung indessen trotzdem als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin den Mangel nicht innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist behoben hat,
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist
dass zudem die Eingabe offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Unbekannt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann