BGer 5A_231/2015
 
BGer 5A_231/2015 vom 20.03.2015
{T 0/2}
5A_231/2015
 
Urteil vom 20. März 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Kreis Hochdorf.
Gegenstand
Zuschläge zum Existenzminimum,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. März 2015 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. März 2015 des Kantonsgerichts Luzern, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) einen Beschwerde-Weiterzug gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die vom Betreibungsamt verweigerte Rückerstattung von Fr. 630.-- für eine Fahrzeugversicherung und die Zuerkennung von lediglich Fr. 250.-- statt Fr. 700.-- für Umzugskosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, soweit der Beschwerdeführer Noven vorbringe und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nur ansatzweise auseinandersetze, sei auf den Beschwerde-Weiterzug nicht einzutreten, im Übrigen erweise sich dieser als unbegründet, der Beschwerdeführer habe die Zahlungen (u.a. für Versicherungen und Verkehrssteuern) sowie deren Höhe, Verwendungszweck und Notwendigkeit ebenso wenig belegt wie die Notwendigkeit oder die tatsächliche Zahlung eines höheren Betrags für die Nutzung eines Umzugsfahrzeugs als die vom Betreibungsamt angerechneten Fr. 250.--,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 4. März 2015 hinausgehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, auf zahlreiche Beschwerdebeilagen zu verweisen, die kantonsgerichtlichen Erwägungen zu bestreiten und den kantonalen Instanzen totalen Blödsinn, Unwahrheiten und Amtsmissbrauch vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 4. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Kreis Hochdorf und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann