BGer 1C_124/2015
 
BGer 1C_124/2015 vom 17.03.2015
{T 0/2}
1C_124/2015
 
Urteil vom 17. März 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd., London, Grossbritannien,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8008 Zürich,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Februar 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 18. Februar 2015 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, eine Beschwerde ab, welche die A.________ Ltd. gegen die Schlussverfügung vom 3. September 2014 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (betreffend rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende italienische Behörde) erhoben hatte.
B. Die A.________ Ltd. ficht den Entscheid des Bundesstrafgerichts mit Beschwerde vom 27. Februar (Posteingang: 2. März) 2015 beim Bundesgericht an; sie beantragt im Hauptstandpunkt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
 
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
1.1. Zwar geht es im vorliegenden Fall um die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich wäre. Zu prüfen ist jedoch zusätzlich, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1.2. Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 129 E. 1 S. 130; 131 E. 2-3 S. 131 f.; 132 E. 1 S. 133 f.; 215 E. 1.2 S. 217 f.; 271 E. 2.2.2 S. 274). Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161; zur einschlägigen Praxis vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 84 N. 29-32). An einem besonders bedeutenden Fall (bzw. an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) fehlt es insbesondere, wenn sich der Vorwurf, die Vorinstanz sei von der Praxis des Bundesgerichtes abgewichen, in appellatorischer Kritik an den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides erschöpft (Urteile 1C_798/2013 vom 12. November 2013 E. 1.2; 1C_358/2012 vom 24. August 2012 E. 2.2; vgl. Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 84 N. 30).
2. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über das Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.).
3. Zur Begründung eines besonders bedeutenden Falles bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
"Die Vorinstanz hat sich, wie im Nachfolgenden zu zeigen ist, nicht hinreichend zu den Einwänden der Beschwerdeführerin geäussert. Indem sie das formelle Ungenügen des Rechtshilfegesuches sowie die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips verneint hat, hat sie sowohl Bundesrecht wie auch elementarste Verfahrensgrundsätze verletzt. Sie schliesst - wie die ausländische Verfolgungsbehörde - einzig aus der internationalen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass die beschuldigte Person früher deren Geschäftsführer war, unbesehen und in unhaltbarer Weise auf einen nicht existierenden und auch nicht ansatzweise glaubhaft gemachten Konnex zu den angeblichen Straftaten. Mit der Unterstützung dieser unzulässigen Fishing expedition verstösst sie gegen die grundlegenden Prinzipien der internationalen Rechtshilfe, insbesondere auch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
Angesichts der durch die ausländischen Verfolgungsbehörden lediglich in Form von vagen Mutmassungen geäusserten Verdachtsmomente kommt hinzu, dass schwere Mängel im Verfahren in Italien nicht ausgeschlossen sind.
Vor diesem Hintergrund liegt ein besonders bedeutender Fall vor, der vom Bundesgericht an die Hand zu nehmen ist."
4. Das Vorbringen, das Bundesstrafgericht sei den materiellen Parteistandpunkten der Beschwerdeführerin (zu den Formerfordernissen des Ersuchens und zur Deliktskonnexität der erhobenen Bankunterlagen) nicht gefolgt, lässt den vorliegenden (akzessorischen) Rechtshilfefall nicht als besonders bedeutend erscheinen. Insbesondere ist keine Verletzung von elementaren Verfahrensgrundsätzen ersichtlich. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die Deliktskonnexität der erhobenen Unterlagen "auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht". Diese Rüge findet jedoch im angefochtenen Entscheid keine Stütze: Das Bundesstrafgericht erwägt (im Wesentlichen zusammengefasst), der von den italienischen Strafverfolgungsbehörden Beschuldigte sei des mehrfachen Betruges zum Nachteil diverser Geschädigter (begangen zwischen 2007 und 2011) sowie der Geldwäscherei verdächtig. Der Beschuldigte sei an der Beschwerdeführerin (als Gesellschaft) wirtschaftlich berechtigt. Ein Teil des Deliktserlöses sei laut Ersuchen auf die von den Rechtshilfemassnahmen betroffene Bankverbindung der Beschwerdeführerin geflossen. Die erhobenen Kontoeröffnungsunterlagen (ab 27. September 2005 bzw. 22. März 2006) und Kontenauszüge (bis 6. Dezember 2010) dienten der Abklärung der wirtschaftlichen Berechtigung an den Konten und der erfolgten Geldflüsse (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f. E. 4.3, S. 8 f. E. 5.3). Die betreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz stehen mit der von ihr dargelegten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Einklang. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, auf die fragliche ausführlich begründete Praxis zurückzukommen.
5. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen die Beschwerdesache nicht als besonders bedeutend (im Sinne der in E. 1.2 dargelegten Rechtsprechung) erscheinen. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, schwere Mängel im italienischen Verfahren seien "nicht ausgeschlossen".
6. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster