BGer 1C_117/2015
 
BGer 1C_117/2015 vom 17.03.2015
{T 0/2}
1C_117/2015
 
Urteil vom 17. März 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Raron, Theaterstrasse 4, 3942 Raron,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.
Gegenstand
Bauwesen; Parkplatzprojekt Schulhaus Raron,
Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Januar 2015 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung.
 
Erwägungen:
1. Die Einwohnergemeinde Raron stellte am 24. September 2010 ein Baugesuch zur Erstellung von Parkplätzen beim Schulhaus Raron auf ihrer in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegenden Parzelle Nr. 4553. Die Baukommission des Kantons Wallis erteilte am 14. Juni 2013 die Baubewilligung mit diversen Auflagen und wies die Einsprache von A. und B. C.________ ab. Gegen diese Verfügung erhoben A. und B. C.________ am 12. Juli 2013 Beschwerde, welche der Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 11. März 2014 abwies. A. und B. C.________ erhoben gegen diesen Entscheid am 11. April 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2015 ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Schulweg durch die strittigen Parkplätze nicht unzumutbar gefährlich werde. Die geplanten 16 Parkplätze seien zonenkonform und würden zu einer Verbesserung der Infrastruktur für die Nutzung der Schulgebäude und der Mehrzweckhalle führen.
2. A. und B. C.________ führen mit Eingabe vom 24. Februar 2015 (Postaufgabe 25. Februar 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer, die Willkür geltend machen, vermögen mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil an einem qualifizierten offensichtlichen Mangel leiden sollte. Auch ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Urteil selbst, insbesondere hinsichtlich der mit dem Bauvorhaben verbundenen Einschätzung der Verkehrssituation, verfassungs- oder rechtswidrig sein soll und weshalb es - wenn dies nötig werden sollte - nicht möglich wäre, mit flankierenden Massnahmen eine genügende Sicherheit für die Schulkinder zu gewährleisten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Raron, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli