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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6F_28/2014
Urteil vom 16. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_834/2014 vom 27. Oktober 2014.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_834/2014 vom 27. Oktober 2014 eine Beschwerde der Gesuchstellerin ab, soweit darauf einzutreten war.
Die Gesuchstellerin ersucht um Revision und beantragt, das Bundesgerichtsurteil vom 27. Oktober 2014 im Verfahren 6B_834/2014 sei aufzuheben.
2.
Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG verwirklicht. Es habe den Antrag, das Obergericht sei anzuweisen, dem Vertreter der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Heilung der Säumnisse anzusetzen, nicht beurteilt (Gesuch S. 1 Ziff. 1). Es kann offenbleiben, ob das Bundesgericht den Antrag ausdrücklich hätte behandeln müssen.
Die Gesuchstellerin hatte es im kantonalen Verfahren trotz wiederholter Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen unterlassen, den Postaufgabebeleg sowie die Unterlagen der Post betreffend Nachforschung der Sendung im Original einzureichen, obwohl ihr diese einfache Handlung durchaus zuzumuten gewesen wäre (Beschluss des Obergerichts vom 25. Juli 2014 S. 4/5 E. II/2 und II/3). Welche Bestimmung es vorgeschrieben hätte, unter diesen Umständen eine weitere "kurze Notfrist zur Heilung der Mängel" anzusetzen, vermochte die Gesuchstellerin in der seinerzeitigen Beschwerde nicht darzulegen (vgl. das Zitat im Revisionsgesuch S. 1 Ziff. 1) und ist denn auch nicht ersichtlich.
3.
Im Übrigen stellt die Gesuchstellerin den Text des bundesgerichtlichen Urteils dem gegenüber, was sie als den "aktenkundigen Sachverhalt" bezeichnet. Dabei rügt sie im Wesentlichen, das Bundesgericht habe zwei Eingaben ihres Ehemannes vom 9. Mai und 10. Juni 2014 übersehen und dadurch den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG verwirklicht (Gesuch S. 2). Auf diese beiden Eingaben hatte das Obergericht indessen im seinerzeit vor Bundesgericht angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen, und genau daraus ergab sich, dass sich die Gesuchstellerin aus Angst vor einer möglichen Veruntreuung durch das Obergericht weigerte, diesem den Postaufgabebeleg und ein Schreiben der Post im Original einzureichen (Beschluss S. 2/3 E. 1/3 und I/5). Inwieweit das Bundesgericht in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
4.
Nachdem die Gesuchstellerin ihre Behauptung, "unredliche und bösartige Oberrichter" könnten den Erhalt einer Sendung leugnen, nicht einmal glaubhaft zu machen vermochte, ist von vornherein nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein früherer Oberrichter am Urteil des Bundesgerichts nicht hätte mitwirken dürfen (Gesuch S. 2 mit Hinweis auf Art. 121 lit. a BGG).
5.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn