BGer 9C_116/2015
 
BGer 9C_116/2015 vom 12.03.2015
9C_116/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 12. März 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 9. Januar 2015.
 
Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2015, mit welchem die Beschwerde gegen die Anordnung eines medizinischen Gutachtens durch die IV-Stelle des Kantons Aargau gemäss Zwischenverfügung vom 10. September 2014 abgewiesen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher die Versicherte beantragen lässt, der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Januar 2015 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf eine zusätzliche medizinische Begutachtung zu verzichten und aufgrund der vorliegenden Akten zu verfügen,
 
in Erwägung,
dass kantonale Gerichtsentscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 271 E. 1 - 4 S. 274 ff.),
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle betreffend die Anordnung eines medizinischen Gutachtens handelt, wogegen darin über keine Ausstandsfragen befunden wurde,
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG unter (reduzierten) Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) zu erledigen ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer