BGer 6B_183/2015
 
BGer 6B_183/2015 vom 12.03.2015
{T 0/2}
6B_183/2015
 
Urteil vom 12. März 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
2. C.Y.________ und D.Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Giovanoli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nötigung (Art. 181 StGB),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 10. Dezember 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn