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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_600/2014
Urteil vom 12. März 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin F. Rübel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherung B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag, Rückerstattung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 26. August 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine freipraktizierende Ärztin. Sie schloss mit der Versicherung B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) zwei Taggeldversicherungen für Betriebsinhaber nach VVG ab, die ab dem 1. Januar 2006 zu laufen begannen. Versichert war bei der einen Police eine Lohnsumme von Fr. 182'500.-- und bei der anderen eine von Fr. 219'000.--. In beiden Policen war eine Leistungsdauer von 730 Tagen vorgesehen, unter Berücksichtigung einer Wartefrist von 30 bzw. 90 Tagen. Ab dem 11. Juli 2010 war die Beklagte krankheitsbedingt arbeitsunfähig; zunächst vollständig, hernach teilweise. In der Folge richtete die Klägerin Taggelder aus. Am 3. Juli 2012 teilte sie der Beklagten mit, sie habe, basierend auf einer vollen anstatt einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit, irrtümlich teilweise zu hohe Taggelder ausgerichtet, welche zurückzuerstatten seien.
B.
Am 12. November 2012 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 109'030.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Juli 2012 zufolge unrechtmässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vom 8. August 2011 bis 30. Juni 2012 zurückzuerstatten.
Am 7. April 2014 wurde der Klägerin durch das Sozialversicherungsgericht aufgegeben, die Klage eingehender zu substanziieren. Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei infolge unrechtmässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vom 8. August 2011 bis 30. Juni 2012 zu verpflichten, den Betrag von Fr. 112'610.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 3. Juli 2012 zurückzuerstatten.
Mit Urteil vom 26. August 2014 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht die Beklagte, der Klägerin Fr. 112'610.-- zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juli 2012 zu bezahlen.
C.
Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2014 aufzuheben und die Forderung der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zu bestätigen.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG (SR 832.10) dem VVG (SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Erwägung 2) grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 III 70; 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
3.
Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin bis zum 7. August 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, wofür sie Anspruch auf das von der Beschwerdegegnerin ausbezahlte ungekürzte Taggeld habe. Ab dem 8. August 2011 habe eine Teilarbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden, die sich stufenweise reduziert habe. So sei sie zunächst zu 80 %, dann zu 70 % und schliesslich zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. In der gesamten Zeit, d.h. ab dem 8. August 2011 bis zum Erschöpfen des Leistungsanspruchs per Ende Juni 2012, habe die Beschwerdegegnerin ungeachtet der verringerten Arbeitsunfähigkeit ungekürzte Taggelder an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Weder aus den bei den Akten liegenden Policen noch aus anderen Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin auch bei reduzierter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein volles Taggeld habe. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin in der Höhe von insgesamt Fr. 112'610.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Juli 2012 sei daher ausgewiesen.
4.
Strittig ist, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu ergänzen ist, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit der reduzierten Arbeitsunfähigkeit die Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung zusteht und ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben verstösst.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe es versäumt, die schriftliche Aussage in der Aktennotiz ihrer Beraterin, die sie in versicherungsadministrativen Belangen unterstützt habe, zu berücksichtigen. Aus der Aktennotiz gehe klar hervor, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin für das ganze Vertragsverhältnis erklärt habe, dass die Zahlungen der Taggelder gerechtfertigt seien. Auch habe die Vorinstanz weder ihre Beraterin noch die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin als Zeugen befragt. Die Vorinstanz habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 S. 157; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (BGE 124 I 208 E. 4a), namentlich wenn sie eine prozessuale Vorschrift oder einen unumstrittenen Grundsatz des Beweisrechts krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2011 ein Schreiben zugestellt habe, mit dem erstere von der letzteren Fr. 1'200.-- zurückgefordert habe. Die Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin habe explizit die Periode vom 21. Oktober bis zum 30. November 2011 betroffen. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten telefonischen Aussage der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin im Anschluss an die Rückzahlung von Fr. 1'200.--, dass die Sache nun in Ordnung sei, nichts zu ihren Gunsten ergebe. Diese behauptete Auskunft habe sich offensichtlich auf die Periode vom 21. Oktober bis zum 30. November 2011 bezogen, für die damals die Rückerstattung verlangt worden war, nicht jedoch auf künftige Taggeldansprüche. Die Vorinstanz ging demnach davon aus, weder die Befragung der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, noch die der Beraterin der Beschwerdeführerin bzw. deren Aktennotiz hätten entscheidrelevante Erkenntnisse gebracht, welche die bereits gewonnene Überzeugung umstossen könnten. Dass diese vorweggenommene Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht mit einer hinreichend substanziierten Rüge geltend. Die Weigerung, nicht erhebliche Beweise abzunehmen, stellt indessen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV dar. Eine Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung infolge einer Gehörsverletzung fällt damit ausser Betracht, und die Beschwerdeführerin kann im Folgenden mit ihren Behauptungen über die Erklärungen der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin nicht gehört werden (Erwägung 2.2).
4.2. Die Vorinstanz erwog, die vorliegend anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdegegnerin regelten in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf eine Leistung bestehe, und wann eine empfangene Leistung gegebenenfalls zurückzuerstatten sei, falls eine der Voraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe korrekterweise darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 64 OR eine Rückerstattung nicht mehr gefordert werden könne, soweit gutgläubig keine Bereicherung mehr vorhanden sei. In Ziff. 34.2 AVB sei eine derartige Befreiungsmöglichkeit nicht vorgesehen. Für den Rückerstattungsanspruch werde in Ziff. 34.2 AVB alleine vorausgesetzt, dass die versicherte Person Leistungen bezogen habe, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestehe. Die vertragliche Regelung sei mithin enger als die gesetzliche Rückerstattungsordnung bei ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62 ff. OR. Die vertragliche Regelung der Rückerstattung gehe jedoch als Vertragsbestandteil der gesetzlichen Ordnung nach Art. 62 ff. OR vor.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Auslegung von Ziff. 34.2 AVB durch die Vorinstanz widerspreche Art. 62 ff. OR, da Ziff. 34.2 AVB bei entsprechender Interpretation dem Versicherungsnehmer das Recht nehme, sich auf seinen guten Glauben zu berufen. Bei einer korrekten Auslegung der AVB-Bestimmung beurteile sich die Rückforderung nach den Voraussetzungen von Art. 62 ff. OR. Das Gleiche gelte, wenn davon ausgegangen werde, dass es sich bei den überschiessenden Zahlungen der Beschwerdegegnerin um Zahlungen handle, die keinen Rechtsgrund haben, da der Vertrag diese Zahlungen nicht decke. Auch in diesem Fall sei die Rückforderung nach Art. 62 ff. OR zu beurteilen. Dies habe zur Folge, dass eine Rückforderung ausgeschlossen sei, da sie gutgläubig und nicht mehr bereichert sei.
4.2.1. Zwischen den Parteien sind unbestrittenermassen die AVB der Beschwerdegegnerin in der Ausgabe 2006 anwendbar. Ziff. 34.2 AVB legt fest, dass vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person zu Unrecht bezogene Leistungen dem Versicherer zurückzuerstatten sind. Demgegenüber kann nach Art. 64 OR die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. Die vertragliche Regelung in Ziff. 34.2 AVB unterscheidet sich also von der gesetzlichen Rückerstattungsordnung nach Art. 62 ff. OR insofern, als dem gutgläubig Bereicherten die Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung nicht zusteht. Fraglich ist daher, ob sich die Rückerstattung nach der vertraglichen Regelung oder nach der Ordnung von Art. 62 ff. OR richtet, in deren Rahmen sich die Beschwerdeführerin auf den guten Glauben berufen kann. Die Frage kann hier allerdings offen gelassen werden, wenn die Vorinstanz den guten Glauben der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform verneint hat, und es daher am Ergebnis nichts ändert, ob von der vertraglichen oder der bereicherungsrechtlichen Natur des Rückerstattungsanspruchs ausgegangen wird. Die Frage der Gutgläubigkeit wird daher im Folgenden vorweg geprüft.
4.2.2. Der gutgläubig Bereicherte soll nach der Ordnung von Art. 64 OR nur das zurückerstatten müssen, um das er im Zeitpunkt der Rückforderung noch bereichert ist (BGE 106 II 36 E. 4). Der gute Glaube des Bereicherten wird dabei vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Er fehlt jedoch, wenn der Empfänger mit der Rückerstattung rechnen muss, weil er im Zeitpunkt der Entäusserung nach den Umständen bei gebotener Aufmerksamkeit wissen müsste, dass der erlangte Vermögensvorteil ungerechtfertigt war (Art. 3 Abs. 2 ZGB; Urteil 4C.162/2003 vom 8. September 2003 E. 2.1; vgl. allgemein zu Art. 3 ZGB: BGE 131 III 511 E. 3.2.2 S. 519).
Das Mass der angesichts der Umstände verlangten Aufmerksamkeit nach Art. 3 Abs. 2 ZGB bestimmt sich nach einem objektiven Kriterium (BGE 131 III 418 E. 2.3.2). Es muss jenem entsprechen, das von einem ehrlichen Menschen oder einem durchschnittlichen Menschen in einer analogen Situation zu erwarten ist (BGE 119 II 23 E. 3c/aa S. 27 mit Hinweisen; Urteil 4A_208/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.2.1). Schon eine geringfügige Nachlässigkeit genügt dabei für den Ausschluss des Gutglaubensschutzes (BGE 119 II 23 E. 3c/aa "une négligence même légère"; vgl. Sibylle Hofer, Berner Kommentar, 2012, N. 120 zu Art. 3 ZGB; Heinrich Honsell, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Auflage 2014, N. 35 zu Art. 3 ZGB; Max Baumann, Zürcher Kommentar, 1998, N. 59 zu Art. 3 ZGB; Alfred Koller, Der gute und der böse Glaube im allgemeinen Schuldrecht, 1985, Rz. 149; a.M. Peter Jäggi, Berner Kommentar, 1962, N. 127 zu Art. 3 ZGB; je mit Hinweisen).
Was dies im Einzelfall bedeutet, ist weitgehend eine Ermessensfrage (Art. 4 ZGB; BGE 139 III 305 E. 3.2.2 S. 308; 131 III 418 E. 2.3.2; 122 III 1 E. 2a/aa). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar grundsätzlich frei, es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. allgemein zur Überprüfung von Ermessensentscheiden: BGE 138 III 443 E. 2.1.3, 669 E. 3.1 S. 671; je mit Hinweisen).
4.2.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ab der Rückforderung über Fr. 1'200.-- am 5. Dezember 2011 durch die Beschwerdegegnerin bei objektiver Betrachtung einerseits bewusst geworden sein müsste, dass bei lediglich teilweiser Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf ein volles Taggeld bestehe und andererseits habe die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorbehaltlosen Rückzahlung davon ausgehen dürfen, dass dieser Umstand auch anerkannt sei. Bezüglich der hernach weiterhin erfolgten vollen Taggeldzahlungen habe die Beschwerdeführerin nicht mehr ohne Weiteres davon ausgehen können, die Taggelder stünden ihr trotz Teilarbeitsunfähigkeit im vollen Umfang zu. Sie habe mit einer späteren Rückforderung zumindest rechnen müssen. Dass sie sich auf allfällig anderslautende mündliche Auskünfte der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin verlassen habe, ändere daran nichts. Angesichts der objektiven Gegebenheiten hätte sie sich nicht allein darauf verlassen dürfen, sondern hätte zumindest eine förmliche Bestätigung dieser Auskünfte verlangen müssen. Aufgrund der gesamten Umstände könne die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, sie habe trotz stufenweiser Reduktion der Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. August 2011 weiterhin Anspruch auf ungekürzte Taggelder. Die gleichwohl ausbezahlten vollen Taggelder habe die Beschwerdeführerin ohne eine förmliche Bestätigung der Beschwerdegegnerin nicht vorbehaltlos entgegennehmen können, sondern sie habe nach Treu und Glauben mit einer späteren Rückerstattung rechnen müssen.
4.2.4. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe realisiert, dass die Beschwerdegegnerin trotz ihrer reduzierten Arbeitsunfähigkeit weiterhin ein Krankentaggeld von 100 % ausbezahlt habe. Sie bzw. ihre Beraterin habe daraufhin mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin telefonisch Kontakt aufgenommen. Die Sachbearbeiterin habe erklärt, dass alles in Ordnung sei. Sie habe in dieser Situation alles getan, was ein vernünftiger Mensch hätte tun müssen und diesem zugemutet werden könne. Ein Versicherungsnehmer müsse sich auf die Auskunft der zuständigen Fachperson der Versicherung verlassen können. Das Einholen einer schriftlichen Bestätigung, wie dies die Vorinstanz verlangt habe, sei weder verhältnismässig noch zumutbar.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf tatsächliche Umstände stützt, namentlich auf die behaupteten mündlichen Aussagen der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, die von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweichen, ohne dabei - wie vorstehend festgestellt (vgl. Erwägung 4.1) - rechtsgenüglich begründete Sachverhaltsrügen vorzubringen, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. Erwägung 2.2).
Im Weiteren ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, namentlich nicht bei Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraums, wenn diese unter den vorliegenden Gegebenheiten dafür hielt, die Beschwerdeführerin habe in der konkreten Situation nicht die nach Art. 3 Abs. 2 ZGB gebotene Aufmerksamkeit aufgewendet und ihr sei daher eine Nachlässigkeit vorzuwerfen. Insbesondere konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht allein auf allfällige mündliche Aussagen der Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin verlassen durfte, nachdem in der Rückforderung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2011 als Grund für die Korrektur der Taggelder explizit "Mutation Grad AUF [= Arbeitsunfähigkeit]" aufgeführt worden war. Aufgrund der gesamten Umstände konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, sie habe trotz reduzierter Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch auf die vollen Taggelder für eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr musste sie mit einer späteren Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin rechnen.
4.2.5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, wenn die Vorinstanz festgestellt habe, dass die Rückforderung vom 5. Dezember 2011 den guten Glauben der Beschwerdeführerin für künftige Taggelder zerstört habe, träfe dies zumindest für die Rückforderung vor dieser Zeit nicht zu.
Für die Periode der reduzierten Arbeitsunfähigkeit vom 8. August 2011 bis zum 5. Dezember 2011 hält die Vorinstanz - wie die Beschwerdeführerin zu Recht feststellt - nicht ausdrücklich fest, ob sich die Beschwerdeführerin auf den guten Glauben berufen kann. Sie erwog jedoch, dass die Anpassung der Taggelder an eine Teilarbeitsunfähigkeit in Ziff. 12.1 AVB ausdrücklich vorgesehen sei. Indem die Beschwerdeführerin einen Rückerstattungsanspruch zur Hauptsache deswegen in Abrede stelle, weil keine Bereicherung mehr vorhanden sei, gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass eine Anpassung der Taggelder an den Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsvertrag entspreche und deshalb bei Teilarbeitsunfähigkeit kein volles Taggeld geschuldet sei. Der Standpunkt, sie habe die weiterhin erfolgte Auszahlung von vollen Taggeldern vorbehaltlos entgegen nehmen können, überzeuge nicht.
Es stellt sich damit die Rechtsfrage (vgl. BGE 131 III 418 E. 2.3.1; 122 V 221 E. 3; 102 V 245 E. b), ob sich die Beschwerdeführerin nach dem, was in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt ist, bei der Aufmerksamkeit, wie sie von ihr nach den Umständen verlangt werden durfte (vgl. Erwägung 4.2.2), ab dem Zeitpunkt der reduzierten Arbeitsunfähigkeit am 8. August 2011 bis zum 5. Dezember 2011 auf den guten Glauben berufen kann (Art. 3 Abs. 2 ZGB).
Die Beschwerdeführerin war ab dem 11. Juli 2010 bis zum 7. August 2011 vollständig arbeitsunfähig. Nachdem sich die vollständige Arbeitsunfähigkeit nach über einem Jahr auf eine Teilarbeitsunfähigkeit reduziert hatte und die Beschwerdegegnerin trotzdem weiterhin ein Taggeld für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausrichtete, hätte die Aufmerksamkeit einer durchschnittlichen Person in der Situation der Beschwerdeführerin geboten, vorliegend in den anwendbaren Versicherungsvertrag Einsicht zu nehmen. In den anwendbaren AVB wird unter dem Titel Leistungsvoraussetzungen als erstes in Ziff. 12.1 geregelt, dass das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit anteilmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird. Ein Blick in die AVB hätte darüber Aufklärung gebracht, dass sich bei einer reduzierten Arbeitsunfähigkeit auch das Taggeld anteilsmässig reduziert, und die Beschwerdeführerin wäre nicht dem Irrtum verfallen, trotz reduzierter Arbeitsunfähigkeit ein volles Taggeld beziehen zu können. Damit verletzte die Beschwerdeführerin die gebotene Aufmerksamkeit, die von ihr in der konkreten Situation verlangt wird. Diese Nachlässigkeit, auch wenn sie vorliegend als geringfügig einzustufen ist, genügt für den Ausschluss des Gutglaubensschutzes. Die Beschwerdeführerin kann sich daher unter den gegebenen Umständen auch für den Zeitraum vor dem 5. Dezember 2011 nicht auf den guten Glauben berufen.
4.2.6. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf den guten Glauben berufen kann, kann offen bleiben, ob sich die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Taggelder nach bereicherungs- oder vertragsrechtlichen Grundsätzen richtet, da die Beschwerdeführerin gestützt auf beide Anspruchsgrundlagen die zu viel ausbezahlten Taggelder zurückerstatten muss. Ebenso kann offen bleiben, ob Ziff. 34.2 AVB im Sinne von Art. 64 OR so auszulegen ist, dass eine Rückerstattung nicht mehr gefordert werden kann, soweit sich der Empfänger der Bereicherung gutgläubig entäussert hat.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB. Ihre Beraterin habe die Leistungspflicht mit der Beschwerdegegnerin abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin habe unmissverständlich erklärt, dass die weiteren Zahlungen von 100 % der Versicherungsleistungen rechtens seien. Wenn die Beschwerdegegnerin im Nachhinein die nach ihren eigenen Aussagen korrekten Zahlungen zurückfordere, widerspreche dieses Verhalten dem Grundsatz von Treu und Glauben und erweise sich als rechtsmissbräuchlich, zumal das Verschulden allein bei der Beschwerdegegnerin liege. Zusätzlich habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 15. November 2010 bestätigt, dass sie über einen Vertrag mit Vorzugskonditionen verfüge.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf angebliche mündliche Aussagen der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin stützt, zu denen die Vorinstanz keine Feststellungen traf, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. Erwägung 4.1). Fraglich bleibt, ob die Beschwerdegegnerin durch das Schreiben vom 15. November 2010 legitime Erwartungen geweckt hat, die sie anschliessend enttäuschte.
4.3.2. Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Ausübung eines Rechts ist unter anderem dann rechtsmissbräuchlich, wenn aufgrund früheren Verhaltens erweckte legitime Erwartungen der anderen Seite enttäuscht werden (venire contra factum proprium). Ein Verschulden jener Partei, die sich widersprüchlich verhält, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn aus objektiver Sicht Erwartungen zunächst geweckt und anschliessend enttäuscht werden (BGE 140 III 481 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
4.3.3. Die Vorinstanz führte aus, dass tatsächlich ein Brief der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2010 an die Beschwerdeführerin betreffend Verlängerung der einen Versicherungspolice vorliege, in dem die Beschwerdegegnerin unter anderem ausführe, dass auch in der neuen Versicherungsperiode die bisherigen Vorzugskonditionen erfreulicherweise gewährt werden können. Keineswegs könne aber daraus zwingend gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Teilarbeitsunfähigkeit Anspruch auf die vollen Taggelder gehabt hätte. Die Vorzugskonditionen hätten sich ebenso gut auf die Prämienhöhe oder gegebenenfalls auf den Umstand beziehen können, dass in Abweichung zu Ziff. 12.2 AVB, die einen Taggeldanspruch bei einer Arbeitsunfähigkeit ab mindestens 50 % vorsehe, bereits bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % Anspruch auf ein Taggeld bestanden habe. Zu beachten sei auch, dass gemäss der Police in Abweichung von Ziff. 6 AVB die festgesetzte Lohnsumme die fixe Entschädigungslage (recte wohl: Entschädigungsgrundlage) gebildet habe. Wie es sich mit den Vorzugskonditionen im Detail verhalte, könne jedoch offen bleiben, da sich weder aus den bei den Akten liegenden Policen noch aus anderen Unterlagen Anhaltspunkte ergäben, dass die Beschwerdeführerin auch bei reduzierter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein volles Taggeld habe.
4.3.4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen davon ausging, dass aus einem Begleitschreiben zur Verlängerung einer Versicherungspolice, in dem unter anderem erwähnt wird, dass erfreulicherweise die bisherigen Vorzugskonditionen auch in der neuen Vertragsperiode gewährt werden können, nicht nach Treu und Glauben gefolgert werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Teilarbeitsunfähigkeit Anspruch auf die vollen Taggelder gehabt hätte. Dass sich die Beschwerdegegnerin in einer gegen Art. 2 ZGB verstossenden Art widersprüchlich verhalten hätte, indem sie mit dem erwähnten Schreiben zunächst legitime Erwartungen geweckt und diese anschliessend enttäuscht hätte, ist daher nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin, die nicht durch einen extern mandatierten Anwalt vertreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger