BGer 1B_69/2015
 
BGer 1B_69/2015 vom 11.03.2015
{T 0/2}
1B_69/2015
 
Urteil vom 11. März 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Thomas Hansjakob, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand, Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Januar 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
Erwägungen:
1. Das Untersuchungsamt St. Gallen führt durch den Ersten Staatsanwalt ein Strafverfahren gegen A.________. Am 17. November 2014 erliess das Untersuchungsamt gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO einen Beschlagnahmebefehl in Bezug auf den "Saldo des an Dr. A.________ zurückzuerstattenden Kostenvorschusses an das Kreisgericht St. Gallen (100'00.- abzüglich Verfahrenskosten des Kreisgerichtes St. Gallen und allfälliger Parteientschädigungen) nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens." Dagegen erhob A.________ am 27. November 2014 Beschwerde und stellte dabei ein Ausstandsbegehren gegen den Ersten Staatsanwalt und den Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 7. Januar 2015 sowohl die Ausstandsgesuche als auch die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 3. März 2015 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichter und Bundesrichterinnen Fonjallaz, Zünd, Escher, Denys, Oberholzer, Kiss, Klett und Niquille "wegen Verdacht auf konspirierende Tätigkeit". Da keiner der besagten Richter am vorliegenden Verfahren mitwirkt, erweist sich das Ausstandsbegehren als gegenstandslos. Ausserdem lässt sich ein Ausstand dermassen von vornherein nicht begründen, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG nicht hätte eingetreten werden können.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli