BGer 6B_160/2015
 
BGer 6B_160/2015 vom 09.03.2015
{T 0/2}
6B_160/2015
 
Urteil vom 9. März 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Tätlichkeit, Sachbeschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 10. Oktober 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Auf das vorliegende Rechtsmittel kann gemäss Art. 108 BGG schon deshalb nicht eingetreten werden, weil es keine auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthält und den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB mithin nicht ansatzweise genügt.
 
2.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill