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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2D_9/2015
Urteil vom 7. März 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib,
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.
Gegenstand
Staatshaftung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 30. Januar 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ machte gegen die X.________ AG im Zusammenhang mit einem von dieser in einer von ihm gemieteten Wohnung eingebauten Gebührenautomaten (Prepaymentzähler für den Energiebezug) Schadenersatz im Betrag von rund Fr. 11'000.-- geltend. Gegen die abschlägige Verfügung der X.________ AG vom 4. Juli 2012 gelangte er erfolglos an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Gegen dessen Entscheid vom 30. Oktober 2014 erhob er Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches diese mit Urteil vom 30. Januar 2015, bei Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, unter Kostenfolge abwies. Dagegen gelangte A.________ mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 2. Februar 2015 an das Bundesgericht. Dieses wies ihn mit Schreiben vom 9. Februar 2015 darauf hin, dass seine Rechtsschrift den (näher beschriebenen) Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 117) BGG nicht genüge; eine verbesserte Rechtsschrift könne innert der noch laufenden Beschwerdefrist nachgereicht werden. A.________ reichte am 10. Februar 2015 eine ergänzende Rechtsschrift nach. Seither und bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sind keine weiteren Eingänge zu verzeichnen.
2.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung steht angesichts eines Streitwerts von weniger als 30'000 Franken als bundesrechtliches Rechtsmittel nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sondern die sub-sidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Die dabei allein zulässige Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte bedarf besonderer Geltendmachung und Begründung. Der Beschwerdeführer kann dazu zunächst auf das Schreiben vom 9. Februar 2015 verwiesen werden. Erforderlich ist, dass in der Begründung in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufgezeigt wird, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien.
Anders als in der Rechtsschrift vom 2. Februar 2015 macht der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 10. Februar die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend, nämlich von Art. 10 (Rechtsgleichheit), Art. 11 (Willkür) und Art. 26 (Rechtsschutz) der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993. Damit liegt aber noch keine hinreichende Begründung vor:
Das Verwaltungsgericht zeigt anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften auf, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdegegnerin haftbar gemacht werden könnte; erforderlich seien ein Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden (E. 3.1). Es erklärt, der Beschwerdeführer wolle dafür entschädigt werden, dass er wegen der unrechtmässigen Installation des Prepaymentzählers die betroffene Wohnung (in U.________) nicht habe beziehen können, wobei er den Schaden nicht im Mietzins für die (unbewohnt gebliebene) Wohnung in U.________, sondern in jenem für die damals wie heute von ihm in V.________ bewohnte Wohnung sehe; nun aber fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Einbau des Prepaymentzählers und dem gleichzeitigen Anmieten zweier Wohnungen bzw. der dadurch entstandenen doppelten Mietzinsbelastung; es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Anbringen eines derartigen Zählers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu führen könnte, dass die fragliche Wohnung in objektiver oder subjektiver Sicht nicht bewohnbar wäre; mangels Kausalzusammenhangs zwischen der (wohl widerrechtlichen) Installation des Zählers und einer zusätzlichen Mietbelastung fehle es an einer notwendigen Haftungsvoraussetzung (E. 3.2). Der Beschwerdeführer geht nicht gezielt auf diese Erwägungen ein; seinen Ausführungen lässt sich selbst nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern die vorinstanzliche Darlegung der Rechtslage, ihre Interpretation der geltend gemachten Forderung sowie deren Beurteilung anhand der Haftungskriterien gegen eines der von ihm genannten verfassungsmässigen Rechte verstossen würde.
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller