BGer 4A_698/2014
 
BGer 4A_698/2014 vom 05.03.2015
{T 0/2}
4A_698/2014
 
Urteil vom 5. März 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,
Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 23. Oktober 2014.
 
In Erwägung,
dass die A.________ SA, Polen, (Beschwerdeführerin) auf Schiedsklage der B.________ GmbH in Liquidation, Deutschland, (Beschwerdegegnerin) hin mit Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 23. Oktober 2014 zur Zahlung von EUR 218'519.06, zuzüglich Zins, verurteilt wurde;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 25. November 2014 datierende Eingabe einreichte;
dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin am 27. November 2014 mitteilte, aus ihrem Schreiben gehe nicht klar hervor, ob sie Beschwerde beim Bundesgericht erheben wolle, weshalb sie zur schriftlichen Mitteilung aufgefordert wurde, ob sie die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht wünsche;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 mitteilte, dass sie den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 23. Oktober 2014 mit Beschwerde anfechten wolle;
dass nach ständiger Rechtsprechung Zwischenentscheide des Schiedsgerichts über seine Zusammensetzung oder Zuständigkeit nicht nur selbständig anfechtbar sind (Art. 190 Abs. 3 IPRG), sondern auch unmittelbar angefochten werden müssen, andernfalls die dagegen gerichteten Rügen verwirken und nicht mehr mit Beschwerde gegen den Endentscheid erhoben werden können (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 121 III 495 E. 6d S. 502; 118 II 353 E. 2);
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Endentscheid Rügen betreffend die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erhebt, die offensichtlich unzulässig sind, nachdem sie den schiedsgerichtlichen Zwischenentscheid vom 14. November 2011 nicht angefochten hatte, mit dem sich das Schiedsgericht für zuständig erklärte;
dass gegen internationale Schiedsentscheide allein die Rügen zulässig sind, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt werden, wobei das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nur diejenigen Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187), und appellatorische Kritik unzulässig ist (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382);
dass die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht lediglich in allgemeiner Weise vorwirft, sein Entscheid sei "unter grober Verletzung der Vorschriften sowohl des materiellen als auch des Verfahrensrechtes"ergangen, jedoch keinen in Art. 190 Abs. 2 IPRG aufgeführten Beschwerdegrund anruft, weshalb die Eingaben der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen;
dass auf die Beschwerde aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann