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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_446/2014
Urteil vom 5. März 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.
Verfahrensbeteiligte
A.C.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokatin Martina Horni,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Widerruf Niederlassungsbewilligung; Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. Januar 2014.
Sachverhalt:
A.
A.C.________ (geb. 1986) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im Alter von sieben Jahren reiste er 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo seine Eltern und Geschwister leben. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung und ist seit 2012 bei einem Transportunternehmen angestellt. Seit Dezember 2011 ist er mit der Landsfrau B.C.________ verheiratet, die noch im Kosovo lebt.
Als Minderjähriger trat A.C.________ wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er 1999 und 2000 wegen geringfügiger Vermögensdelikte zu Arbeitsleistungen zwischen zwei und vier Halbtagen verurteilt. Im Jahr 2002 wurde er wegen Raubversuchs verurteilt, wobei anstelle einer Strafe eine Platzierung bei einer Gastfamilie angeordnet wurde. Im gleichen Jahr wurde er von der Schule ausgeschlossen, nachdem er einen Mitschüler bedroht hatte. Im Jahr 2005 wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen im August 2004, zu 8 Tagen Arbeitsleistung verurteilt.
Auch nach Erreichen der Volljährigkeit gab das Verhalten von A.C.________ gelegentlich zu Klagen Anlass. Im Jahr 2009 wurde er wegen SVG-Delikten und Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen zwischen Oktober 2007 und Januar 2008, zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Zwischen 2007 und 2011 wurde ihm der Führerausweis vier Mal wegen SVG-Widerhandlungen entzogen (jeweils 1 Monat, 2 Monate, 6 Monate und 12 Monate). Im März 2012 wurde er wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (Tragen eines Schmetterlingsmessers), begangen im Mai 2011, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
B.
Am 12. Oktober 2012 stellte A.C.________ beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (hiernach: Migrationsamt) ein Gesuch um Familiennachzug für seine im Kosovo lebende Ehefrau.
Am 12. März 2013 verfügte das Migrationsamt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.C.________ sowie dessen Wegweisung und wies das Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B.C.________ ab. Eine Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos (Entscheid vom 2. Juli 2013). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 8. Januar 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Mai 2014 beantragt A.C.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und auf die Wegweisung sei zu verzichten. Auf das Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B.C.________ sei einzutreten.
Während das Kantonsgericht Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf Vernehmlassung verzichten, beantragt das Bundesamt für Migration (seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration SEM) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2014 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig, da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_205/2013 vom 7. März 2013 E. 2.1; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).
Das Migrationsamt hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug ohne materielle Prüfung abgewiesen, was rechtlich einem Nichteintretensentscheid gleichzusetzen ist. Der (schon vor der Vorinstanz gestellte) Antrag des Beschwerdeführers, es sei auf das Gesuch um Familiennachzug einzutreten, ist zulässig, weil gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG ein bundesrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug besteht. Dieses Begehren verhält sich somit zum Antrag auf Aufhebung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung akzessorisch.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).
Die vom Beschwerdeführer und vom Migrationsamt vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen datieren nach dem angefochtenen Urteil und sind als echte Noven unbeachtlich.
3.
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich der Betroffene - wie hier - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19). Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG), was sich bei Ausländern, die sich auf Art. 8 EMRK berufen können, auch aus dessen Ziff. 2 ergibt (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).
3.2. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt in erster Linie vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19, 137 II 297 E. 3.3 S. 303; Urteil 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1). Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1). Auch das Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; Urteil 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2; Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1).
3.3. Der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG lässt sich Folgendes entnehmen:
In BGE 137 II 297 verneinte das Bundesgericht die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG) im Falle eines als Erwachsener in die Schweiz eingereisten Ausländers, der in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren 16 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 33 Monaten wegen Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verurteilt worden war, wobei die Vermögensdelikte schon relativ weit zurücklagen und vergleichsweise tiefe Strafen nach sich gezogen hatten.
Im Urteil 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der über einen Zeitraum von 14 Jahren - und trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung - zahlreiche Delikte verübt hatte (u.a. Strassenverkehrsdelikte, Angriff sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz). Ausserdem hatte er hohe Schulden angesammelt.
Im Urteil 2C_310/2011 vom 17. November 2011 bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der während einer Periode von fast zehn Jahren fortlaufend - und trotz Androhung von ausländerrechtlichen Massnahmen - delinquiert hatte (vor allem Einbruch- und Einschleichdiebstähle sowie Strassenverkehrsdelikte, namentlich massive Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit), und zahlreiche, insbesondere öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Gerichtsgebühren, Krankenkassenprämien) in beträchtlicher Höhe unbezahlt liess.
Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wurde ebenfalls bejaht im Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 im Falle eines Ausländers, der als Minderjähriger zweimal wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden musste und auch als Erwachsener immer wieder delinquiert hatte (einfache Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten; Strassenverkehrsdelikte). Neben der Vielzahl der Delikte fiel auch ins Gewicht, dass die mehrmaligen ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten.
Ebenso bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund im Falle eines ausländischen Staatsbürgers, der in einem Zeitraum von 16 Jahren - trotz Androhung von fremdenpolizeilichen Massnahmen - 18 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt 116 Tagen, Geldstrafen von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und verschiedenen Bussen bis Fr. 4'180.-- wegen Verkehrs- und Betreibungsdelikten, Veruntreuung und Vernachlässigung von Unterstützungspflichten verurteilt worden war. Gegen den Betreffenden lagen Verlustscheine in hohen Beträgen vor (Urteil 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014). Das Bundesgericht betrachtete den Fall als Grenzfall (E. 4.3).
Bejaht wurde der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auch im Urteil 2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014 im Falle eines Ausländers, gegen den 15 Straferkenntnisse (darunter mehrere Freiheitsstrafen) wegen grober SVG-Delikte vorlagen. Dem Widerruf waren vier ausländerrechtliche Verwarnungen vorausgegangen.
3.4. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer sei seit seinem Jugendalter kontinuierlich negativ aufgefallen und habe durch sein Verhalten auch besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt. Er habe sowohl im Jugend- als auch im Erwachsenenalter eine Vielzahl von Delikten begangen. Zwar sei er nach Erreichen der Mündigkeit nicht mehr im Gewaltbereich straffällig geworden, im Rahmen seiner mehrfachen Widerhandlungen im Strassenverkehrsbereich, insbesondere dem Fahren mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration und dem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts, habe er jedoch eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben von Drittpersonen in Kauf genommen. Darüber hinaus sei er wegen Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Er lasse sich von den verhängten Strafen, Bussen und mehrfachen Führerausweisentzügen in keiner Weise beeindrucken bzw. von weiteren Verstössen abhalten, was den Schluss nahe lege, dass er weder gewillt noch fähig sei, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren.
3.5. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe den grössten Teil seiner Verfehlungen im Jugendalter begangen. Ihm nun neun und mehr Jahre später diese Verfehlungen im Rahmen der ausländerrechtlichen Massnahme entgegenzuhalten, erscheine höchst fragwürdig, zumal es anfänglich nicht konkret darum gegangen sei, aufgrund dieser Delikte eine ausländerrechtliche Massnahmeprüfung in die Wege zu leiten. Vielmehr habe das Migrationsamt einzig im Rahmen des Familiennachzugs überhaupt erst begonnen, seine Situation abzuklären.
3.6. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall das Verhalten des Beschwerdeführers seit seinem Jugendalter immer wieder zu Klagen Anlass gegeben hat, was zweifelsohne eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung offenbart.
Demgegenüber ist aber auch festzuhalten, dass die verübten Gewaltdelikte schon eine gewisse Zeit zurückliegen, wie die Vorinstanz selbst einräumt. Die letzte einschlägige Tat (einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand) datiert von August 2004. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch minderjährig.
Ebenso ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die von ihm begangenen Delikte vergleichsweise tiefe Strafen nach sich gezogen haben. Im Jugendalter wurde er zu Arbeitsleistungen von maximal acht Tagen verurteilt. Im Erwachsenenalter wurde er in zwei Strafbefehlen wegen SVG-Delikten bzw. Vergehen gegen das Waffengesetz zu bedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt. Eine Freiheitsstrafe wurde nie ausgesprochen. Zwar fiel der Beschwerdeführer auch wegen häuslicher Gewalt gegenüber seinen Eltern und Geschwistern auf; dies hatte jedoch keine strafrechtlichen Konsequenzen.
Mit Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zwar zwischen Mai 2007 und September 2009 sowie zwischen Dezember 2011 und Juni 2012 Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 18'998.-- bezogen hat. Seit Juni 2012 verfügt er jedoch über eine feste Anstellung, die ihm ein ausreichendes Einkommen ermöglicht. Den vorinstanzlichen Feststellungen lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Schulden hat.
Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers darf nicht verharmlost werden. Ob es allerdings den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, erscheint im Lichte der zitierten Rechtsprechung fraglich. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da sich vorliegend der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig erweist.
4.
4.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll nur verfügt werden, wenn er nach den gesamten Umständen angemessen und verhältnismässig erscheint (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen.
Gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG können Ausländer unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn diese begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen ist. Eine Verwarnung muss einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen. Rechtsprechungsgemäss kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wird (vgl. Urteil 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2) Die bundesgerichtliche Praxis tendiert jedoch dahin, bei einem langfristigen Aufenthalt und wenn es nicht um schwere Delinquenz geht, eher zu verlangen, dass der Ausländer vorab verwarnt wird (Urteil 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen, zumal noch Verwandte und insbesondere seine Ehefrau dort leben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der heute 28-jährige Beschwerdeführer seit seinem achten Lebensjahr in der Schweiz lebt und somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht hat. Er hat die Wirtschaftsmittelschule abgeschlossen und verfügt seit 2012 über eine feste Anstellung bei einem Transportunternehmen, womit er als beruflich integriert bezeichnet werden kann. Zudem liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen ihn vor.
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer wiederholt negativ aufgefallen ist. Zu seinen Gunsten fällt jedoch ins Gewicht, dass er sich seit der Volljährigkeit keine Gewaltdelikte mehr hat zuschulden kommen lassen. Wie dargelegt wurde der Beschwerdeführer im Erwachsenenalter strafrechtlich lediglich zwei Mal zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Des Weiteren wurde er - anders als bei anderen vom Bundesgericht beurteilten Fällen (vgl. die in E. 3.3 zitierten Entscheide) - nie ausländerrechtlich verwarnt.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz geschützte Widerruf der Niederlassungsbewilligung in der Gesamtbetrachtung als unverhältnismässig, zumal eine mildere Massnahme zur Verfügung steht.
In Anbetracht der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, anstelle des Widerrufs den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AuG förmlich zu verwarnen, was hiermit erfolgt. Sollte er danach erneut in relevanter Weise straffällig werden oder seinen privaten bzw. öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, muss er trotz seiner langen Anwesenheit mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen.
5.
5.1. Die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher gutzuheissen, das angefochtene Urteil entsprechend aufzuheben und der Beschwerdeführer förmlich zu verwarnen.
5.2. Aufgrund dieses Ergebnisses ist der Antrag des Beschwerdeführers auf materielle Behandlung des Familiennachzugs gutzuheissen und das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, auf das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers einzutreten.
5.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten geschuldet (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Januar 2014 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.
3.
Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird angewiesen, auf das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers einzutreten.
4.
4.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.2. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.3. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Petry