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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_169/2015
Urteil vom 4. März 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Klinik U.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung (örtliche Zuständigkeit),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer, Einzelrichterin).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik U.________ mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist und die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weitergeleitet hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, zuständig wäre das Verwaltungsgericht nur, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hätte oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung in diesem Kanton angeordnet worden wäre (§ 58 Abs. 2 EG ZGB), vorliegend habe der Beschwerdeführer jedoch seinen gesetzlichen Wohnsitz in Schwyz und die Massnahme sei von einem Arzt im Kanton Zürich angeordnet worden, weshalb das Verwaltungsgericht Zug nicht auf die Beschwerde eintreten könne und die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiterzuleiten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann