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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_904/2014
Urteil vom 3. März 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
Kantonales Arbeitsamt Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 7. November 2014.
Sachverhalt:
A.
Per 22. Oktober 2013 meldete sich der 1971 geborene A.________ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 verneinte das Arbeitsamt Schaffhausen, Kantonale Amtsstelle (im Folgenden: KAST), die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 22. Oktober 2013. Die hiegegen eingereichte Einsprache lehnte die KAST ab und stellte fest, der Versicherte sei ab 1. Januar 2014 zu 100 % vermittlungsfähig (Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014).
B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen geführten Beschwerde stellte das Obergericht des Kantons Schaffhausen fest, der Versicherte sei vom 26. November bis 15. Dezember 2013 zu 20 % und ab 16. Dezember 2013 zu 100 % vermittlungsfähig gewesen (Entscheid vom 7. November 2014 Dispositiv-Ziffer 1). Zu den Kostenfolgen hielt es fest, dass der Rechtsanwältin des Versicherten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren aus der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 3'504.- auszurichten war; die KAST wurde zufolge der teilweise gutgeheissenen Beschwerde zur Entrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 1'752.- verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 3), welchen Betrag es im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Vertretung an die Staatskasse zu bezahlen hatte (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
Mit Beschwerde beantragt die KAST, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Der Beschwerdeführer lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen; ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) reicht keine Stellungnahme ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung, bei welcher dem kantonalen Versicherungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn es diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; Urteil 9C_1019/2012 vom 23. August 2013 E. 1.2.3). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; SVR 2013 BVG Nr. 40 S. 174 E. 1.2 [9C_592/2012]; Urteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 1.2).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 26. November bis 31. Dezember 2013 vermittlungsfähig war und daher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungs (un) fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124 E. 2 S. 126, 125 V 51 E. 6a S. 58). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).
2.2.2. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 136 V 95 E. 5.2 S. 97 weiter festgestellt, dass im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu unterscheiden ist zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 126 V 124 E. 3a und b S. 127; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2264 Rz. 280). Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
2.2.3. "Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt - auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen - die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f., C 188/05 E. 5).
2.2.4. Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG beschlägt drei Elemente, wovon die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung objektiver Natur sind, die Frage der Vermittlungsbereitschaft jedoch subjektiver Natur. Während die Arbeitsberechtigung bei Neubehinderten natürlich gleichermassen vorliegen muss wie bei nicht behinderten Arbeitslosen, wird die Vermittlungsfähigkeit bei Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespensum unter Umständen präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die Vermittlungsbereitschaft, welche sich allerdings bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen muss, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser (Rest-) Arbeitsfähigkeit erstellt, so besteht entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung, falls die versicherte Person bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde. Arbeitslose Neubehinderte werden während des Verfahrens bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung (Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG) mit nicht behinderten Arbeitslosen in dem Sinne gleich behandelt, dass beide eine volle Arbeitslosenentschädigung erhalten, wenn (aber nur dann) sie sich im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit dem Arbeitsmarkt vollumfänglich zur Verfügung stellen; von beiden wird nicht mehr gefordert, als sie leisten können. Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der neubehinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3 S. 103 f.).
3.
3.1.
3.1.1. Die Vorinstanz hat zunächst die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in objektiver Hinsicht geprüft. In Würdigung der ärztlichen Unterlagen ist sie zum Schluss gelangt, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das vom Versicherten erstmals im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, von der Krankentaggeld-Versicherung eingeholte Gutachten des Dr. med. B.________, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 14. Oktober 2013 (inklusive Stellungnahme vom 13. Dezember 2013) abzustellen war. Danach litt der Explorand jedenfalls im Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung im Oktober 2013 an keinen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychiatrischen Befunden mehr. Daher war gemäss Auffassung der Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten aus objektiver Sicht zu bejahen.
3.1.2. Das kantonale Gericht hat weiter geprüft, ob und inwieweit der Versicherte auch in subjektiver Hinsicht vermittlungsfähig war. Es hat hiezu gestützt auf die beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im Zeitraum von Ende Oktober bis Mitte Dezember 2013 geführten Beratungs-/Kontrollgespräche sowie die Auskünfte und Stellungnahmen des behandelnden Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Neurologie FMH, Schlafmedizin, vom 22. und 28. Oktober, 15. und 26. November sowie 16. Dezember 2013 erkannt, der Versicherte habe davon ausgehen dürfen, er sei entsprechend den Einschätzungen dieses Arztes zunächst nicht, indes ab 26. November zu 20 % und ab 16. Dezember 2013 vollständig arbeitsfähig gewesen.
3.1.3. Insgesamt betrachtet gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Versicherte sei im Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 22. Oktober 2013 aus objektiver Sicht zwar vollständig arbeitsfähig gewesen, es erschien ihm indessen angesichts des von Dr. med. C.________ mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 beanstandeten Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 14. Oktober 2013 und der damit verbundenen Erwartung, weitere Krankentaggeldleistungen zu erhalten, nicht notwendig, seine Arbeitskraft über den von Dr. med. C.________ attestierten Arbeitsfähigkeitsgrad hinaus einzusetzen.
3.2.
3.2.1. Die KAST bringt vor, die Aussagen des Dr. med. B.________ zur Arbeitsfähigkeit seien nicht klar. Im Gutachten vom 14. Oktober 2013 habe er eine Leistungsfähigkeit von 100 % attestiert, in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2013 habe er hingegen ausgeführt, die weitere Einschätzung hätte durch den behandelnden Arzt erfolgen sollen. Dr. med. C.________ habe im Schreiben vom 16. Dezember 2013 an die Beraterin des RAV darauf hingewiesen, der Grad der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht schlüssig festlegen. Angesichts dieser vagen ärztlichen Auskünfte könne die Arbeitsfähigkeit entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht eindeutig beurteilt werden. Weiter übersehe das kantonale Gericht, dass die Arbeitsbemühungen für die Monate November und Dezember 2013 derart unbrauchbar waren, dass allein schon deswegen nicht davon ausgegangen werden könne, der Versicherte sei vermittlungsbereit gewesen. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdegegner sich anlässlich der Beratungs-/ Kontrollgespräche beim RAV zunächst als arbeitsunfähig deklarierte. Aufschlussreich sei in diesem Zusammenhang die Aussage des Versicherten in der Einsprache vom 17. Dezember 2013, er habe sich, nachdem die Krankentaggeld-Versicherung die Leistungen im Oktober 2013 einstellte, umgehend beim RAV angemeldet, und Dr. med. C.________ habe rückwirkend ein Arztzeugnis mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % ab 21. Oktober 2013 ausgestellt.
3.2.2. Der Beschwerdegegner bringt im Wesentlichen vor, selbst wenn die getätigten und nachgewiesenen Arbeitsbemühungen ungenügend gewesen sein sollten, stellten sie keinen qualifizierten Grund dar, die Vermittlungsbereitschaft zu verneinen.
3.3. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass gemäss der in E. 2.2.3 hievor zitierten Rechtsprechung entscheidend ist, ob und inwieweit in dem zu prüfenden Zeitraum vom 26. November bis 31. Dezember 2013 eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorlag. Das kantonale Gericht hat diese Frage, entgegen den Vorbringen der KAST, nicht widersprüchlich beurteilt. Vielmehr hat es klargestellt, dass der Versicherte gemäss dem nicht zu beanstandenden Gutachten des Dr. med. B.________ vom 14. Oktober 2013 aus psychiatrischer Sicht in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig und damit objektiv betrachtet vollständig vermittlungsfähig war. Den Einwänden der KAST hat die Vorinstanz im Übrigen insoweit Rechnung getragen, als sie ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentschädigung per 22. Oktober 2013 bis zum 15. November 2013 von einer vollständigen Vermittlungsunfähigkeit ausging. Die KAST verkennt darüber hinaus, dass nicht schon dann auf eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit zu erkennen ist, wenn die ärztlichen Auskünfte kein schlüssiges Bild in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit abgeben (vgl. dazu ARV 2002 S. 238, C 77/01 E. 4b/bb in fine). Dementsprechend hat das kantonale Gericht zu Recht erwogen, der Versicherte habe sich auf die unter den psychiatrischen Fachärzten streitige Frage der Arbeitsfähigkeit berufen dürfen. Wohl trifft zu, wie die KAST geltend macht, dass sich der Beschwerdegegner ausweislich der Akten erst dann um eine neue Arbeit bemühte, als ihm klar wurde, künftig keine Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung oder der Arbeitslosenversicherung mehr zu erhalten. Indessen schliesst dieses Verhalten die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nach dem Gesagten nicht aus. Die KAST ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das allenfalls schadhafte Verhalten der versicherten Person gestützt auf Art. 30 AVIG sanktioniert werden kann.
4.
Die KAST macht hinsichtlich der vom kantonalen Gericht für das vorinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Wesentlichen geltend, der Prozess habe keine sachlich oder rechtlich komplexe Probleme gestellt. Dieses Vorbringen ist schon angesichts des von der KAST in der Sache geführten bundesgerichtlichen Verfahrens wenig nachvollziehbar. Nachdem Art. 61 lit. f ATSG ermöglicht, der beschwerdeführenden Person einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen, ist der vorinstanzliche Entscheid auch in dieser Hinsicht bundesrechtskonform.
5.
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
6.1. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden KAST auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6.2. Die KAST hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren dem Aufwand gemäss mit Fr. 1'800.- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 1'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grunder