BGer 1B_59/2015
 
BGer 1B_59/2015 vom 02.03.2015
{T 0/2}
1B_59/2015
 
Urteil vom 2. März 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Strafverfahren; Verfahrenshandlungen; Einvernahmeprotokoll,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
 
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Drohung und Nötigung. Am 22. Oktober 2014 fand eine Einvernahme des Beschuldigten statt. A.________ erhob am 29. Oktober 2014 Beschwerde gegen die Einvernahme vom 22. Oktober 2014. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, soweit sinngemäss eine materiell bzw. inhaltlich falsche Protokollierung geltend gemacht werde. Eine solche Rüge hätte der Beschwerdeführer mittels eines Protokollberichtigungsgesuchs vorbringen müssen. Die Einvernahme sowie die Führung des Protokolls durch die Staatsanwaltschaft sei in keiner Weise zu beanstanden.
2. A.________ führt mit Eingaben vom 13. und 24. Februar 2015 (Postaufgabe 25. Februar 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Somit kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Beschluss des Kantonsgerichts überhaupt um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli