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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_97/2015 {T 0/2}
Urteil vom 27. Februar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Hünenberg,
Chamerstrasse 11, 6331 Hünenberg, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 10. Dezember 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Februar 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 10. Dezember 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, sich die Überprüfung durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen und inhaltlich auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei steht eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, im Vordergrund (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass deshalb die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind, wobei das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt; wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz die von der Gemeinde mit Beschluss vom 23. Juli 2012 angeordnete Verwertung des auf der Liegenschaft X.________ lastenden Pfandrechtes nach § 19 Abs. 3 SHG/ZG zur Verwertung von gegen die Gesamteigentümergemeinschaft A._________ und B.________ bestehenden Forderungen in der Höhe von Fr. 126'258.20 mit Stichtag 30. Juni 2012 für rechtens erachtete,
dass der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht die im angefochtenen Entscheid von der Verwaltung übernommene Aufteilung der Forderung im Innenverhältnis bemängelt,
dass dies indessen für die Frage der Pfandverwertung unbeachtlich ist, entscheidend ist allein, dass das geltend gemachte Betreffnis in der Gesamtheit als durch das Pfand gesichert ausgewiesen ist,
dass damit die Sachverhaltsrüge, so denn überhaupt hinreichend qualifiziert vorgebracht, an der Sache vorbei zielt, damit nicht aufgezeigt ist, inwiefern der rechtswesentliche Sachverhalt an einem qualifizierten, offensichtlichen Mangel leiden soll,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von § 25 Abs. 2 SHG/ZG als falsch kritisiert, wonach die darin vorgesehene Befreiung von der Rückerstattung von während der Unmündigkeit erhaltenen Sozialhilfeleistungen zwar für die Kinder selbst Geltung habe, nicht jedoch für die mit den Kindern eine Unterstützungseinheit bildenden Eltern,
dass die Auslegung von kantonalem Recht vor Bundesgericht - wie bereits dargetan - nicht selbstständig gerügt werden kann, vielmehr wäre im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, sprich allenfalls willkürlich sein soll, d.h. einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer aber nichts Derartiges geltend macht, sondern sich auf eine letztinstanzlich nicht zulässige appellatorische Kritik an der vom kantonalen Gericht vorgenommenen Auslegung des kantonalen Rechts beschränkt,
dass sich dergestalt die Beschwerde insgesamt als offenkundig unzureichend begründet erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Regierungsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel