BGer 2C_1147/2014
 
BGer 2C_1147/2014 vom 25.02.2015
{T 0/2}
2C_1147/2014
 
Urteil vom 25. Februar 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 10. November 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Die kongolesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1975) reiste im Juni 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches abgewiesen wurde. A.________ kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und heiratete am 11. November 2005 einen in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsbürger, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 16. April 2008 verstarb der Ehemann.
A.b. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig lehnte es ihr Gesuch um Familiennachzug für ihre beiden in der Heimat verbliebenen Kinder (geb. 1993 bzw. 1996) ab.
 
B.
 
C.
 
D.
 
 Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 25. Februar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein