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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_92/2015
Urteil vom 24. Februar 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst,
Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2014.
Nach Einsicht
in Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2014 betreffend ausstehende Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Juli bis Oktober 2013 und Januar 2014,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Vertragsbruch, Urkundenfälschung, Nötigung und Folter etc. vorwirft, welche behaupteten Rechtsverletzungen offenbar im Zusammenhang mit einer 2005 erfolgten fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit Einweisung in eine psychiatrische Klinik stehen,
dass weiter das Nichteintreten der Vorinstanz den Tabestand der Irreführung der Rechtspflege etc. erfülle und sinngemäss eine Rechtsverweigerung darstelle, indem als Folge davon weder die eingereichten Beweise beachtet noch solche erhoben worden seien,
dass die Begründung dieser Rügen nicht nur grösstenteils nicht oder kaum nachvollziehbar ist, sondern jegliche Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1),
dass die Beschwerde somit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass unter Hinweis auf das Urteil 9C_588/2014 vom 28. August 2014 mit denselben Verfahrensbeteiligten die Beschwerde auch querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass damit die Prüfung materieller Einwände, u.a. eine Neubeurteilung gestützt auf Art. 53 ATSG, von vornherein ausser Betracht fällt,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135),
dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Februar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler