BGer 8C_829/2014
 
BGer 8C_829/2014 vom 24.02.2015
8C_829/2014
{T 0/2}
 
Urteil vom 24. Februar 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. September 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2014,
in die Verfügung vom 2. Februar 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 13. Februar 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Hofer