Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_737/2014
Urteil vom 23. Februar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Hans W. Stössel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 5. September 2014.
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene A.________ bezog ab 1. März 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 setzte die IV-Stelle Uri diese Rente auf eine Viertelsrente herab, da sich der Gesundheitszustand des Versicherten soweit gebessert habe, dass der Invaliditätsgrad noch 42 % betrage.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri. Das kantonale Gericht holte daraufhin ein psychiatrisches Gerichtsgutachten ein. Das Gutachten wurde von Dr. med. B.________, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, am 4. September 2013 erstattet. Der Experte beantwortete zudem am 14. März 2014 die vom kantonalen Gericht unterbreiteten Zusatzfragen. Daraufhin hiess das Obergericht des Kantons Uri die Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2014 gut und hob die angefochtene Verfügung mit der Feststellung auf, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
C.
Mit Beschwerde beantragt die IV-Stelle Uri, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihre Verfügung vom 7. Dezember 2011 zu bestätigen.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2).
2.
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren Sachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108).
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Anspruch des Beschwerdegegners auf eine ganze Rente auch über den 1. Februar 2012 hinaus bestätigte.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere unter Einbezug des Gerichtsgutachtens des Dr. med. B.________ vom 4. September 2013 (mit Ergänzungen vom 14. März 2014) für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in der Zeit zwischen dem 18. September 2003 und dem 7. Dezember 2011 nicht wesentlich verbessert hat. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Bei Vorliegen eines Gerichtsgutachtens darf das Gericht rechtsprechungsgemäss "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweichen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Dies gilt auch dann, wenn das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen dieses Gutachtens hätte verzichten können (vgl. Urteil 8C_595/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.3). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter zu prüfen, ob das Einholen des Gerichtsgutachtens für die Erledigung des Streites notwendig war. Dass im Weiteren die IV-Stelle die Richtigkeit der Diagnosen des Gerichtsgutachters anzweifelt, stellt ebenfalls keinen zwingenden Grund dar, von der Einschätzung des Experten abzuweichen.
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Invalidenrente des Versicherten hätte auch ohne Verbesserung des Gesundheitszustandes gestützt auf Art. 7b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG gekürzt werden können, ist daran zu erinnern, dass eine solche Vorgehensweise die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG voraussetzen würde. Auch wenn der Versicherte im Jahre 2009 einmalig auf diese Gesetzesbestimmung aufmerksam gemacht wurde, so wurde doch nie ein entsprechendes Verfahren korrekt durchgeführt.
3.3. Soweit sich die IV-Stelle auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) beruft, legt sie nicht dar, inwieweit eine Herabsetzung der laufenden Rente gestützt auf diese Bestimmungen möglich sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich, ist doch das Leiden des Versicherten nach den letztinstanzlich unbestritten gebliebenen Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht durch eine zumutbare Willensanstrengung im Sinne von BGE 130 V 352 überwindbar.
3.4. Liegt somit bezüglich der ursprünglichen Rentenzusprache kein Rückkommenstitel vor, so hat die Vorinstanz zu Recht die ganze Rente des Versicherten auch über den 1. Februar 2012 hinaus bestätigt. Die Beschwerde der IV-Stelle ist dementsprechend abzuweisen.
4.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch BGE 135 V 473).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold