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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_143/2015
Urteil vom 23. Februar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. November 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm am 10. September 2014 eine von zwei Strafsachen nicht an die Hand, die gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung an einem Haselstrauch geführt wurden. Gegen diese Nichtanhandnahme erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2014 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Aargau trat darauf am 6. November 2014 mangels eines ausgewiesenen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht ein.
Der Beschwerdeführer teilte dem Obergericht am 30. November 2014 mit, dass er den Entscheid vom 6. November 2014 an das Bundesgericht weiterziehen werde. Am 29. Januar 2015 schrieb er dem Obergericht erneut und wiederholte, dass er, wie er am 30. November 2014 bereits mitgeteilt habe, den Fall ans Bundesgericht weiterziehe. Am 2. Februar 2015 wandte er sich direkt ans Bundesgericht und stellte fest, er habe "aufgrund des Schreibens vom 6.11.2014 vom Obergericht ... Beschwerde eingelegt".
2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung eines Rechtsmittels haben kann, welches sich dagegen richtet, dass ein gegen ihn geführtes Strafverfahren nicht an die Hand genommen wurde.
In der Eingabe vom 30. November 2014 macht der Beschwerdeführer geltend, es sei absurd, "wenn gleichzeitig ein Verfahren aufgrund derselben Sache parallel läuft - wo ohne subjektive Wahrnehmung vor Ort zur Lage des Haselbaumes - ich widerrechtlich angezeigt wurde". Der Staatsanwalt habe sich "lediglich auf die eine Seite einer Partie gestellt, ohne sich je ein Bild zu machen". In der Eingabe vom 2. Februar 2015 führt er aus, die ganze Sache sei suspekt, habe er doch zum selben Fall eine zweite Verfügung erhalten, worin er beschuldigt werde, den Baum vergiftet zu haben, welche Anzeige "weder bei mir noch bei meinem Anwalt eingetroffen" sei.
Diese Ausführungen gehen an der Sacht vorbei, weil sie sich mit der anderen der beiden Untersuchungen befassen, und in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung an dem Haselstrauch verurteilt wurde (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2 E. 1.1. und 1.2.). Diese Verurteilung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hier geht es ausschliesslich um die zweite Untersuchung, welche die Staatsanwaltschaft wegen des Rückzugs des Strafantrags nicht an die Hand nahm (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2 E. 1.3. und 2.1.). Inwieweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung eines Rechtsmittels haben könnte, legt er nicht dar.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn