Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_141/2015
Urteil vom 23. Februar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Klinik B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 3. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das Beschwerden des Beschwerdeführers gegen seine (am 22. Januar 2015 gestützt auf Art. 426 ZGB verfügte) fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________ und gegen die Verabreichung von C.________ (400 mg alle vier Wochen) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung und auf Grund eines Gutachtens) erwog, der an ... leidende, zum zweiten Mal hospitalisierte Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sich der Beschwerdeführer sonst selbst gefährden würde, die zwangsweise Behandlung liege im eigenen Interesse des Beschwerdeführers und sei verhältnismässig, eine Alternative zur Depotmedikation bestehe in Anbetracht der fehlenden Medikamenten-Compliance des Beschwerdeführers nicht,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, pauschal die Krankheit und die Notwendigkeit der Medikation zu bestreiten sowie sich selbst als "wieder fit" zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann