BGer 2C_837/2014
 
BGer 2C_837/2014 vom 23.02.2015
{T 0/2}
2C_837/2014
 
Urteil vom 23. Februar 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.C.________ und B.C.________,
vertreten durch T+R AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Freiburg,
Rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg.
Gegenstand
2C_837/2014
Kantonssteuer 2010, Ermessensveranlagung,
2C_838/2014
direkte Bundessteuer 2010, Ermessensveranlagung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Steuergerichtshof, vom 15. Juli 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
Für die Steuerperiode 2010 reichten A.C.________ und B.C.________ trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, weshalb sie mit Verfügung vom 15. März 2012 nach Ermessen veranlagt wurden. Die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg setzte dabei das in der Schweiz steuerbare Einkommen auf Fr. 548'549.-- (satzbestimmend Fr. 519'149.--; direkte Bundessteuer) resp. auf Fr. 547'899.-- (satzbestimmend 520'999.--; Kantonssteuer) und das in der Schweiz steuerbare Vermögen auf Fr. 688'750.-- (satzbestimmend Fr. 3'922'600.--) fest.
In der Folge reichten A.C.________ und B.C.________ nachträglich ein ausgefülltes Steuererklärungsformular ein, mit welchem sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- sowie ein Vermögen von Fr. 4'866'674.-- deklarierten. Am 13. April 2012 erhoben sie schliesslich formell Einsprache gegen die Ermessensveranlagung.
 
B.
Gegen den Einspracheentscheid wandten sich A.C.________ und B.C.________ mit Beschwerde resp. Rekurs vom 21. Dezember 2012 ans Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragten u.a., es sei das steuerbare Einkommen sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantonssteuer auf Fr. 0.-- festzusetzen. Mit Urteil vom 15. Juli 2014 wies das Kantonsgericht die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer sowie den Rekurs betreffend die Kantonssteuer ab, soweit es auf die Rechtsmittel eintrat.
 
C.
Die Beschwerdeführer beantragen im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichtes Freiburg sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung auf Grundlage eines steuerbaren Einkommens von Fr. 0.-- bei der direkten Bundessteuer und bei der Kantonssteuer an die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg zurückzuweisen. Die Höhe des steuerbaren Vermögens wird von den Beschwerdeführern vor Bundesgericht explizit nicht mehr angefochten.
Die Kantonale Steuerverwaltung sowie das Kantonsgericht Freiburg schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Betreffend die direkte Bundessteuer schliesst auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf Abweisung der Beschwerde; betreffend die Kantonssteuer verzichtet die ESTV auf einen Antrag.
 
Erwägungen:
I.  Formelles
 
1.
 
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14] und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_95/2013 bzw. 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.6, in: StE 2013 B 22.2.28).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung (dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62) einer Gerichtsbehörde ist willkürlich (Art. 9 BV), wenn diese den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).
II. Direkte Bundessteuer
 
3.
 
4.
 
5.
5.1. Betreffend die Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verlustvortrages ist festzuhalten, dass der Nachweis für steuermindernde Tatsachen in aller Regel dem Steuerpflichtigen obliegt; er hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Ist etwa streitig, ob ein Auslandverlust entstanden ist und ob dieser in der Schweiz verrechnet werden kann oder nicht, so trägt hierfür der Steuerpflichtige die Beweislast (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252 m.w.H.). Dieser Nachweis wurde im vorliegenden Fall nicht erbracht: Die Beschwerdeführer berufen sich im Wesentlichen auf einen "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommenssteuer zum 31.12.2010" des Finanzamtes O.________/DE, datierend vom 19. April 2012, welcher einen Verlustvortrag von A.C.________ in Höhe von EUR 4'649'678.-- (entsprechend Fr. 6'179'987.--) vermerkt. Indessen ist aus diesem Papier weder ersichtlich, aus welcher Zeitperiode dieser Verlustvortrag resultiert, noch aus welcher Art von Geschäftstätigkeit er stammt. Namentlich ist anhand dieses Papiers nicht zu erkennen, ob (negative) Erträge der streitbetroffenen Immobilien zu diesem Verlust geführt haben. Um eine Zuordnung des von den Steuerpflichtigen behaupteten ausländischen Verlustvortrags zu ermöglichen und um über dessen steuerliche Relevanz in der Schweiz zu befinden, wäre die Einreichung einer ordentlichen Geschäftsbuchhaltung, d.h. einer vollständigen Bilanz und Erfolgsrechnung, unabdingbar gewesen. Diese Unterlagen vermochten die Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht beizubringen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren führten sie aus, dass es ihnen in Ermangelung von Bankauszügen nicht möglich sei, Buchhaltungen resp. Jahresrechnungen zu erstellen; sie befänden sich mit den kontoführenden Banken in Deutschland in einem Rechtsstreit, wobei die Banken die Kontoauszüge widerrechtlich zurückbehalten würden. Mit diesen (unbelegten) Ausführungen verkennen die Steuerpflichtigen jedoch, dass es unerheblich ist, aus welchen Gründen sie - trotz mehrfacher Mahnung - die genaue Entwicklung der Einkünfte nicht belegen konnten oder wollten. Für die Vornahme einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen genügt es, dass die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können; ein Verschulden ist nicht erforderlich (Urteil 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2, in: StE 2012 B 93.5 Nr. 26).
5.2. Wie bereits ausgeführt, erging der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung am 21. November 2012, worauf die Pflichtigen mit Eingabe vom 21. Dezember 2012, also am Ende der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, Beschwerde ans Kantonsgericht führten. Es steht somit fest und ist auch unbestritten, dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Juni 2013 samt den dort erstmals vorgebrachten Behauptungen und Beweisunterlagen erst erfolgte, nachdem die Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren längst abgelaufen war. Zwar machen die Pflichtigen geltend, erst die Beschwerdeantwort der Kantonalen Steuerverwaltung vom 11. März 2013, mit welcher die bis anhin eingereichten Unterlagen als zu lückenhaft bezeichnet worden seien, habe Anlass zur Eingabe vom 28. Juni 2013 gegeben. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf Art. 142 Abs. 3 DBG, wonach der Steuerpflichtige Gelegenheit erhält, sich auch zu einer behördlichen Stellungnahme zu äussern, wenn diese neue Tatsachen oder Gesichtspunkte enthält. Diesem Einwand ist jedoch nicht zu folgen, da das Beweisthema bereits bei Beschwerdeerhebung vor Kantonsgericht feststand und klar umrissen war: Aus dem Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung war ohne Weiteres ersichtlich, dass insbesondere die Dokumentation der Immobilienerträge sowie die Substantiierung des geltend gemachten Verlustvortrages als unzureichend erachtet wurden. Aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, dass erst die Vernehmlassung der Kantonalen Steuerverwaltung Anlass zur Einreichung von weiteren, im Zusammenhang mit diesen Themen stehenden Unterlagen gegeben hätte. Im Übrigen kann diesbezüglich aber auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich die in der fraglichen Eingabe produzierten Unterlagen ohnehin nicht als entscheidwesentlich erwiesen hätten (vgl. E. 2.b des angefochtenen Entscheids) : Insbesondere bei der von den Steuerpflichtigen verfassten "Übersicht Liegenschaften Deutschland" sowie bei diversen offenbar in Deutschland eingereichten deutschen Steuererklärungsformularen handelt es sich um summarische und pauschalisierte Selbstdeklarationen, welche sich einer eigenständigen Überprüfung durch die schweizerischen Behörden weitestgehend verschliessen, da - wie schon erwähnt - eine systematische, nachvollziehbare Rechnungsführung mit Belegen fehlt. Auch diese Unterlagen sind mithin nicht geeignet, den den Beschwerdeführern obliegenden Beweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der ermessensweise festgesetzten Steuerfaktoren zu erbringen.
5.3. Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Beschwerdeführer auf die behördliche Untersuchungspflicht. Diese setzt voraus, dass der Steuerbehörde überhaupt ein geeignetes Untersuchungsmittel zur Verfügung steht. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten Immobilien- resp. Geschäftsverluste im Ausland würde sich in erster Linie der Beizug einer ordnungsgemäss geführten kaufmännischen Buchhaltung aufdrängen, an welcher es jedoch wie aufgezeigt mangelt. Welche anderen geeigneten Mittel die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg gehabt hätte, die in Deutschland erzielten Immobilien- und Geschäftserträge der Pflichtigen zu ermitteln, wird von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt und es ist dies auch nicht ersichtlich. Dies hat zur Folge, dass die behördliche Untersuchungspflicht erloschen und bezüglich der offengebliebenen Fragen ein Untersuchungsnotstand entstanden ist, welcher die Behörde zur vorgenommenen Schätzung der Erträge nach pflichtgemässem Ermessen ermächtigt hat (vgl. Urteile 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.2 f.; 2C_273/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.4; 2C_2/2013 vom 9. Juli 2013 E. 3; 2C_485/2009 vom 8. April 2010 E. 2; ZWEIFEL in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b - Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Rz. 5 ff., 9, 11, 20, 23 zu Art. 123, Rz. 3 ff., 12, 15 ff., 30 ff. zu Art. 130).
III.  Kantonssteuer
 
6.
Aus diesen Gründen gelten die vorstehenden Erwägungen für die direkte Bundessteuer auch bei der Kantonssteuer, weshalb auf die Ausführungen in E. 5 hiervor verwiesen werden kann.
IV.  Kosten
 
7.
Bei diesem Prozessausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 2C_837/2014 und 2C_838/2014 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, Steuergerichtshof, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler