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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_103/2015
Urteil vom 20. Februar 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Grosser Rat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Volksabstimmung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2014 des Grossen Rats des Kantons Thurgau.
In Erwägung,
dass die A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2015 "Rekurs/Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014 betreffend der 2. Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen"erhoben und insoweit eine Volksabstimmung verlangt hat;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2015 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_13/2015);
dass die A.________ am 12. Februar 2015 mit einer "überarbeiteten Beschwerdeschrift" erneut Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 erhoben hat;
dass gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt, weshalb auf die vorliegende Eingabe wegen offensichtlich verspäteter Beschwerdeeinreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist;
dass sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli