BGer 9C_548/2014
 
BGer 9C_548/2014 vom 19.02.2015
{T 0/2}
9C_548/2014
 
Urteil vom 19. Februar 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Traub.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 5. Juni 2014.
 
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. 1966), gelernter Maurer, später als Speditionsangestellter erwerbstätig, gelangte durch Verfügung vom 7. Juli 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 1998 in den Genuss einer ganzen Invalidenrente, welche 2002 und 2008 revisionsweise bestätigt wurde. Eine Verfügung vom 1. Oktober 2009, welche auf revisionsweise Aufhebung der Rente zufolge eines Invaliditätsgrades von noch 27 % lautete, widerrief die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 15. März 2010.
Nach Inkrafttreten der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 leitete die IV-Stelle Schwyz eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (Schreiben vom 8. Februar 2012). Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2012 wurde eine zufallsbasierte polydisziplinäre Begutachtung angeordnet, welche die MEDAS vornahm (Expertise vom 9. Oktober 2013). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 setzte die IV-Stelle dem Versicherten Frist bis zum 8. November 2013, sich zu erklären, ob er willens sei, an zumutbaren beruflichen Massnahmen teilzunehmen sowie daran aktiv und uneingeschränkt mitzuwirken. Dem opponierte A.________ mit Eingabe vom 22. November 2013. Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 hielt die IV-Stelle an ihrer Vorgehensweise fest, wobei sie die Frist zur Abgabe der Erklärung bis zum 27. Januar 2014 verlängerte.
B. Am 27. Januar 2014 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Der IV-Stelle sei zu untersagen, vor gerichtlicher Überprüfung des MEDAS-Gutachtens vom 9. Oktober 2013 die mit Schreiben vom 8. Februar 2012 eingeleitete eingliederungsorientierte Rentenrevision fortzuführen, insbesondere die Rente herabzusetzen. Seine Einwendungen gegen das MEDAS-Gutachten und gegen die Einleitung beruflicher Massnahmen seien (gerichtlich) zu prüfen und es sei von der Anordnung solcher Massnahmen abzusehen; eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, zur Anordnung von beruflichen Integrationsmassnahmen eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Ferner sei ein Vorgutachten aus dem Jahre 2009 (Dr. med. B.________) im vorliegenden Verfahren aus dem Recht zu weisen, andernfalls sei ihm Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Mit Entscheid vom 5. Juni 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C. Unter Erneuerung des im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehrens beantragt A.________ mit "Rechtsverweigerungsbeschwerde" die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen sehen von einer Vernehmlassung ab.
 
Erwägungen:
1. Die Noveneingabe vom 2. Oktober 2014 betreffend Alkoholerkrankung ist unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das Verwaltungsgericht dadurch Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG) hat, dass es die am 27. Januar 2014 bei ihm anhängig gemachte Rechtsverweigerungsbeschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat.
3. Eine vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 56 Abs. 2 ATSG) beschwerdeweise anfechtbare Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich der zuständige Sozialversicherungsträger weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl er dazu nach gesetzlicher Vorschrift (Art. 49 Abs. 1 ATSG) verpflichtet ist.
3.1. Die am 27. Januar 2014 beim kantonalen Gericht gestellten und letztinstanzlich wiederholten Anträge sind, selbst wenn sie begründet wären, nicht geeignet, den Tatbestand der Rechtsverweigerung zu erfüllen: Der Beschwerdegegnerin gerichtlich zu untersagen, vor gerichtlicher Überprüfung des MEDAS-Gutachtens vom 9. Oktober 2013 die mit Schreiben vom 8. Februar 2012 eingeleitete eingliederungsorientierte Rentenrevision fortzusetzen, widerspräche der ständigen Rechtsprechung, wonach vor der IV-Stelle ein nichtstreitiges, nach den Grundsätzen des Amtsbetriebes ablaufendes Administrativverfahren stattfindet (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232; BGE 136 V 376 E. 4.2.2 S. 380 mit zahlreichen Hinweisen). In dieses Einparteienverfahren, über das die IV-Stelle die Herrschaft innehat, hat sich das kantonale Versicherungsgericht so lange nicht einzumischen, als es nicht auf Beschwerde hin mit einer End- oder Zwischenverfügung befasst ist.
3.2. Fragen kann sich einzig, ob die Beschwerdegegnerin dadurch eine Rechtsverweigerung begangen hätte, indem sie bisher nicht über die Anordnung konkreter beruflicher Integrationsmassnahmen eine beschwerdefähige Verfügung erlassen hat. Dies wird die Beschwerdegegnerin indes ohne weiteres tun, sobald der Beschwerdeführer die eingeforderte Erklärung, an entsprechenden Massnahmen aktiv und uneingeschränkt mitzuwirken, abgegeben hat. Dass die Beschwerdegegnerin ihre schriftlichen Aufforderungen zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung gemäss Schreiben vom 18. Oktober 2013 und 3. Januar 2014 nicht ihrerseits als anfechtbare Zwischenverfügungen erlassen hat, verletzt Bundesrecht nicht (Art. 95 lit. a BGG). Die integrale Verfügungspflicht im Bereich der medizinischen Gutachtensanordnung gemäss der mit BGE 137 V 210 geänderten Rechtsprechung bedeutet keineswegs, dass jeder Schritt im Abklärungsverfahren in Verfügungsform zu ergehen hätte (vgl. BGE 139 V 339, wonach die Ankündigung einer zufallsbasierten Bestimmung der Gutachterstelle nicht in Verfügungsform zu kleiden ist). Das Bundesgericht hat denn auch kürzlich seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Aufforderung, sich einem medizinischen Eingriff zu unterziehen, nicht selbstständig anfechtbar ist (Urteil 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3, SVR 2013 IV Nr. 10 S. 24). Das Gleiche hat für die Aufforderung zu gelten, an beruflichen Abklärungsmassnahmen teilzunehmen bzw. sein Einverständnis dazu zu erklären.
4. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Traub